7 Artikel 8. Unterthanen der Deurschen kontrahirenden Staaten können auf eine Entfernung von hundert (100) li und auf einen Zeitraum von nicht mehr als fünf (5) Tagen in die Nachbarschast der dem Haudel offenen Häfen Aussflüge machen. Diejenigen, welche sich in das Innere des Landes zu begeben wünschen, müssen mit Pässen versehen sein, die von den diplomatischen oder Consular-Behörden ausgestellt und von der Chinesischen Lokal-Behörde visirt sind. Diese Pässe müssen auf Verlangen vor- gezelgt werden. Wenn Reisende oder Kaufleute, welche einem der kontrahirenden Deutschen Staaten angehören, ihre Pässe verlieren sollten, so soll es den Chinesischen Behörden freistehen, dieselben zurückzuhalten, bis sie sich neue Pässe haben verschaffen können, oder sie auf das nächste Consulat führen zu lassen, ohne sie jedoch schlecht zu behandeln oder zu ge- statten, daß sie schlecht behandelt werden. Dabei ist wohl verstanden, daß nach denjenigen Orten, welche von den NRebellen be- setzt sind, ulcht eher Pässe ausgestellt werden sollen, als bis in denselben der Friede wie- der hergestellt ist. Artikel 9. Es soll den Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten gestattel sein, Com- pradors, Dollmetscher, Schreiber, Arbeiter, Schiffsleute und Diener aus allen Theilen China's gegen eine entsprechende, durch Uebereinkunft beider Theile fesizustellende Vergu- tigung, in Dienst zu nehmen, und ebenso Boote zum Personen= oder Waaren.Trans- port zu miethen. Desgleichen soll es ihnen erlaubt sein, von Chinesen die Sprache oder Dialekte des Landes zu lernen, oder sie in fremden Sprachen zu unterrichten. Dem Ver- kaufe von Deutschen und dem Ankaufe von Chinesischen Büchern soll kein Hinderniß in den Weg gelegt werden. Artikel 10. Die. Bekenner und Sehrer der christlichen Religion sollen in China volle Sicherheit für ihre Personen, ihr Eigenthum und die Ausübung ihrer Religions-Gebräuche genießen. Artikel 11. Wenn ein Schiff eines der Deutschen kontrahirenden Staaten in den Gewässern eines dem Handel eröffneten Hafens anlangt, soll es ihm frelstehen, einen Loolsen nach seiner Wahl anzunehmen, um sich in den Hafen führen zu lassen. Ebeuso soll es, wenn es alle gesehlichen Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Abreise ferlig ist, sich einen Lootsen wählen können, um es aus dem Hafen hlnauszuführen.