8 Artikel 12. Sobald ein Kauffahrteischiff, welches einem der Deutschen kontrahirenden Staaten angehörk, in einen Hafen eingelaufen ist, soll der Zoll-Inspektor, wenn er es für gut befindet, einen oder mehrere Zoll-Beamte abordnen, um das Schif zu überwachen und darauf zu sehen, daß keine Waaren geschmuggelt werden. Diese Beamten können nach ihrem Belieben, in ihrem eigenen Boote bleiben, oder sich an Bord des Schiffes auf- ballen. Die Kosten ihrer Besoldung, ihrer Nahrung und ihres Unterhaltes fallen der Chi- nesischen Zoll.Bez örde zur Last, und sie dürfen keine Entschädigung oder Belohnung ir- gend einer Ant, weder von den Schiffskapitains, noch von den Consignatairen verlangen. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift soll eine dem Betlage der Erpressung an- gemessene Strase nach sich ziehen, und dieser Betrag soll vollständig zurückerstam#t werden. Artikel 13. Innerhalb vierundzwanzig (24) Stunden nach der Ankunft des Schiffes soll der Kapitain, wenn er nicht gesetzliche Hinderungs-Ursachen hat, oder sialt seiner der Su- percargo oder der Consignalair sich auf das Consulat begeben und daselbst seine Schiffs- papiere und eine Abschrift des Manifestes niederlegen. Innerhalb der folgenden vierundzwanzig (24) Stunden wird der Consul dem Zoll- Inspeklor eine Note übersenden, aus welcher der Name des Schiffs, die Bemannung, der Tonnengehalt und die Beschaffenheit der Ladung desselben hervorgeht. Wenn durch Schuld des Kapitains dieser Vorschrist binnen achtundvierzig (48) Stunden nicht nachgekommen ist, so soll derselbe einer Strafe von fünfzig (50) Piaster für jeden Tag Verzögerung unterliegen: der Totalbetrag der Strafe soll jedoch zweihun- den (200) Piaster nicht übersteigen. Gleich nach Empfang der erwähnten Note wird der Zoll-Inspektor einen Erlaub- nißschein zum Oesfnen deo Schiffsraumes ertheilen. Sollie der Kapitain zu dieser Oeffnung schreiten und mit dem Ausladen beginnen, bevor er die Erlaubnih dazu erhalten hat, so soll er zu einer Geldstrase bis zum Be- krage von fünkhundert (500) Piaster verurtheilt werden können, und die ausgeladenen Waaren sollen konsigcirt werden können. Artikel 14. So oft ein Kaufmann, welcher einem der kontrahirenden Deutschen Staaten ange- hört, Waaren zu landen oder zu verschissen hat, soll er die Erlaubniß dazn beidem Zoll- Juspeklor nachsuchen. Waaren, welche ohne eine solche Erlaubniß gelondet oder verschifft werden, unkerliegen der Confiskation.