11 börden anderer Chinesischen Häfen, in welche der Kapitain einzulaufen für gut befinden sollte, binnen vier (1!) Monaten vom Datum der in Artikel 21 erwähnten General= Qninung keine abermaligen Tonnengelder mehr verlangt werden sollen. Keine Tonnengelder sollen zu entichten sein von Fahrzeugen, welche Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten zum Transport von Passagieren, Gepäck, Briefen, Lebensmikteln oder solchen Artikeln verwenden, welche keinem Jolle unterliegen. Führen solche Fahrzeuge gleichzeitig auch zollpflichtige Waaren mit sich, so sollen sie in die Ka- tegorie der Schiffe unter hundertfünfzig (150) Tonnen Gehalt gerechnet werden und ein Tonnengeld von ein (!) Mehß Dro Tonne entrichten. Artikel 24. Solche Waaren, von denen in einem Chinesischen Hasen die tarismäßigen Zölle entrichtel worden sind, sollen in dao Innere des Landes transportirt werden können, ohne irgend einer andern Abgabe, als der Transit-Abgabe zu unterliegen. Diese soll nach den gegenwärtig geltenden Säpen erhoben und in Zukunft nicht erhöht werden. Dasselbe gilt von Waaren, die aus dem Innern des Landes nach einem Hafen traus- porkirt werden. Von Erzeugnissen, welche aus dem Inlande nach elnem Hafen, oder von Einsuh- ren, welche aus einem Hafen nach dem Inlande geführt werden, können sämmtliche dar- auf haftende Transik-Abgaben auf einmal entrichtet werden Wenn Chinesische Beamte, dem Inhalte dieses Artikels zuwider, ungesepliche oder böhere, als die geseplichen Abgaben erheben sollten, so sollen sie nach den Chinesischen Gesetzen bestraft werden. Artikel 25. Wenn der Kapitän eines Schiffco, welcheb einem der kontrahirenden Deutschen Stacten angehörk, und welches in einen Chinesischen Hafen eingelaufen ist, daselbst nur einen Theil der Ladung zu löschen wünscht, so soll er auch nur für diesen Theil zur Zoll-Entrichtung verbunden sein. Den hlest der Ladung kann er nach einem andern Hafen führen, und daselbst verzollen und verkaufen. Artikel 26. Wenn Handeltreibende eines der kontrahirenden Deutschen Staaten Waaren, welche sie in einen Chlnesischen Hafen eingeführt und dalelbst verzollt haben, wieder ausführen wollen, so sollen sie sich dieserhalb an den Zoll- Juspektor wenden, damlt derselbe sich von der Identitäl der Waaren und davon Ueberzeugung verschafft, daß die Collt unverleht sind. Sollen die Waaren nach einem andern Chinesischen Hafen wieder ausgeführt wer- 2°