12 den, so wird der Zoll-Inspektor den Kaufleuten, welche die Waaren wieder auszufuͤhren wünschen, ein Allesi darüber ausstellen, daß die auf denselben lastenden Zölle emrrichtet ind. Auf Grund dieses Attestes soll der Zoll-Inspektor desjenigen Chinesischen Hafens, noch welchem die Waaren geführt werden, einen Erlaubnißschein zum zollfreien Löschen derselben ertheilen, ohne daß dafür Gebühren vder ZJoll. Zuschläge verlangt werden könn- ten. Wenn sich bei Vergleichung der Waaren mit dem Atlesic heraussiellt, daß eine Zoll-Defrandalion statlgesunden hat, so unterliegen die eingeschwärzien Waaren der Con- fiskation. Sollen die Waaren aber nach einem Nicht= Chinesischen Hafen wieder ausgeführt werden, so wird der Zoll= Inspektor desjenigen Hafens, aus welchem die Wieder- Ausfuhr geschieht, ein Certisikat ausferligen, welches bescheinigt, daß der Kaufmann, der die Waa- ren wieder ausführt, elne Forderung an das Zoll-Amt hat, welche dem Betrage der auf die Waaren bereits gezahlten Zölle gleichkommt. Dieses Certisicat soll vom Zoll- Amte bel jeder Entrichtung von Einfuhr= oder Ausfuhr-Zöllen gleich baarem Gelde zum vol- len Werthe in Zahlung angenommen werden Artikel 27. Keine Umladung aus einem Schiffe in ein anderes kann obne besondere Erlaubniß des Zoll. Inspeklors stattsinden. Ausgenommen den Fall, wo Gefahr im Verzuge gewe- sen ist, sollen Güter, welche ohne Erlaubniß von einem Schiffe auf ein anderes umge- laden worden sind, konfiscirt werden. Artikel 28. In jedem dei Häfen, welche dem fremden Handel geöffnet sind, soll der Zoll-In- spektor beim Konsular-Beamten eine Sammlung der beim Zoll-Amte in Cankon ge- bräuchlichen Maaße und Gewichte, sowie gesepliche Waagen zum Abwiegen der Waaren und des Geldes niederlegen. Diese Normalmaaße, Normalgewichte und Waagen sollen dle Grundlage aller Joll-Einforderungen und Zahlungen bilden, und im Falle von Sreeitlgkeiten soll auf ihre Ergebnisse zurückgegangen werden. Artikel 29. Alle Geldstrafen und Konftskationen für Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag oder gegen die betgesägten Handels-Bestimmungen sollen der Chinesischen Reglerung zufallen. Artikel 30. Krlegsschissen der kontrahlrenden Deutschen Staaten, welche zum Schupe des Han-