14 welcher sie an die Berechtigten gelangen lassen wird. Kann man weder der Raͤuber habhaft werden, noch sämmtliche geraubte Gegenstände wieder erlangen, so sollen die Cbinesischen Behörden den Chinesischen Gesehen gemäß bestraft werden, ohne zum Ersaß- der geraubten Gegenstände verpflichtet zu sein Artikel 34. Will sich ein Unterthan eines der kontrahirenden Deutschen Staaten an eine Chi- nesische Behörde wenden, so muß er seine Vorslellung dem Konsular= Beamten einhän- digen, welcher sie, je nachdem er sie in der Sache begründet und in der Form passend findet, weiter befördert, oder zur Abänderung zurückgiebt. Will ein Chinese sich an ein Konsulat wenden, so muh er denselben Weg bei der ECbinesischen Behörde einschlagen, welche in derselben Art verfahren wird. Artikel 35. Wenn ein Unterthan eines der kontrahirenden Deutschen Staaten Ursache zur Be- schwerde über einen Chinesen hat, so soll er sich zuvörderst zu dem Konsular-Beamten begeben, und ihm den Gegenstand seiner Beschwerde auseinandersehben. Der Konsular- Beamte, nachdem ei die Angelegenheit untersucht hat, wird sich Mühe geben, dieselbe gütlich auszugleichen. Ebenso wird der Konsular-Beamte, wenn ein Ebinese sich über einen Unterthan eines der kontrahirenden Deutschen Staaten zu beschweren hat, ersterem williges Gehör schenken und elne gütliche Einigung herbeizuführen suchen. Sollte eine solche aber in dem einen oder andern Falle nicht gelingen, so wird der Konsular-Beamte die Mitwirkung des betreffenden Chinesischen Beamten in Anspruch nehmen, und beide vereint werden die Angelegenheit nach den Grundsägen der Billigkeit entscheiden. Artikel 36. Die Chinesischen Behörden sollen der Person und dem Eigenthum Deutscher Un- terthanen zu jeder Zeit den vollsten Schutz angedeihen lassen, namentlich wenn denselben Beleidigung oder Gewalt widerfahren sollte. In allen Fällen von Brandstlstung, Raub oder Zersiörung soll die Ortsbehörde sofort die bewaffnete Macht absenden, um die Zu- sammenrottung zu zerstreuen, dle Schuldigen zu ergreifem und sie der Strenge der Ge- setze zu überliefern. Es bleibt den Beschädigten außerdem überlassen, den Ersap des ihnen verursachten Schadens von denjenigen zu verlangen, von welchen die Beschädigung ausgegangen ist. Artikel 37. Wenn ein Chinesischer Unterthan, welcher Schuldner eines Unterthanen eines der kontrahirenden Deuischen Staaten ist, es unterläßt seine Schuld zu bezahlen, oder in