22 Jeder Versuch ein= oder auszuführende Waaren, den obigen Bestimmungen entge- gen, durchzuschmuggeln, soll zur Folge haben, dah diese Waaren der Confiskation un. terllegen. Waaren, welche auf die angegebene Weise als Transit. Waaren nach einem Hafen deklarirt worden sind, dürfen konfiscirt werden, wenn sie ohne Erlaubniß während des Transiks verkauft werden. Jeder Versuch, mehr Waaren durchzuführen, als in dem Certifikate angegeben sind, läßt alle in dem Certifikat aufgeführten Waaren derselben Benennung der Confiskation anheimfallen. Der Vorstand des Zollamtes soll das Recht haben, die Einschiffung von Waaren zu verhindern, von denen die Zahlung der darauf haftenden Transit-Abgabe nicht nach- gewiesen werden kann, und das so lange, bis diese Abgaben enkrichtet sind. Achte Bestimmung. Fremder Handel im Innern, auf Grund von Pässen. Man ist übereingekommen, daß der Artikel 8. des Vertrages nicht so versianden werden soll, als erlaube er Unterthanen der Deutschen kontrahirenden Staaten nach der Hauptstadt von China zu kommen, um dort Handel zu treiben. Neunte Bestimmung. Aufbebung der Akgaben, die für die Umprägung der Münzen erhoben wurden. Man ist übereingekommen, daß die Unterthanen der Deutschen kontrahirenden Staa- k0ten zur Entrichtung von einem (1) Ia#l und zwei (2) Mebß, welche früher von der Cbinesischen Regierung außer den gewöhnlichen Zöllen gefordert wurden, um die Kosten der Einschmelzung und Umprägung zu decken, nicht verbunden sein sollen. Jehute Bestimmung. Entrichtun g der Zölle in den Häfen Der von der Kaiserlichen Regierung zum Ober-Ausseber des fremden Handels be- stellte Chinesische Beamte wird von Zeit zu Zeit entweder selbsi die verschiedenen dem Hamdel geöffneten Häfen besichtigen, oder einen Delegirten dahin senden. Diesem Ve- amten soll freistehen, sich Unterthanen der Deutschen kontrabirenden Staaten, welche er dazu geeignet häll, auszuwählen, um ihm bei Verwalkung der Zolleinnahmen zu belfen, den Schmuggelhandel zu verhindern, die Hafengrenzen zu bestimmen, die Funktionen