3 Gesetzsammlung Furstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 238. Ministerial-Verordnung zur Ausführung der Gewerbeordnung. Mit Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur Ausführung der Ge- werbeordnung vom 11. April 1863 Folgendes hierdurch verordnet: Zu §. 1 der Gewerbeordnung. 81. Die Frage, ob ein Gewerbebetrieb als landwirthschaftliches Rebengewerbe anzusehen sei, ist danach zu beurtheilen, ob derselbe für Rechnung des Inhabers des landwirth- schaftlichen Hauptgewerbes im Wesentlichen auf die Verarbeilung selbsterzeugter Rohstoffe gerichict ist. Ein durch besondere Umstände herbeigeführter stärkerer Zukauf fremden Ma- terials in einzelnen Jahren rechtfertigt für sich allein nicht die Unterwerfung des betref- fenden Gewerbes unter die Gewerbeordnung. Der Vertrieb des in Brauereien und Brennereien, welche als landwirkhschaftliche Nebengewerbe betrieben werden, erzeugten Bieres und Branntweines, sowie des von selbsterbautem Obst gewonnenen Weines unte rliegt nur den in §S. 3 der Gewerbeordnung und F. 15 dieser Verordnung bestimmten Beschränkungen. 8. 2. Solche Ansialten, in welchen eine chemische Verarbeitung von Mineralien erfolgl, ingleichen diejenigen Anstalten, welche zu Aufbereitung von Mineralien als selbsiständige Werke errichtet werden, sind nach den Beslimmungen der Gewerbeordnung zu beurtheilen. Ausgegeben den 17. Juni 1863. 6