32 Auf die Gewinnung und den Nohverkauf von Fossilien überhaupt, namentlich auch von Steinen, Sand, Thon, Lehm, Kalk, Gyps 2c leiden die Vorschriften der Gewerbe- ordnung keine Anwendung. Wohl aber ist dies der Fall, wenn die Verarbeitung und Aufbereitung solcher Fossilien für den Handel, oder in besondern gewerblichen Anstalten erfolgt. Ziegeleien, Kalkbrennereien 2c. unterfallen daher den Bestimmungen der Ge- werbeordnung; der Betrieb von Braunkohlengruben nur insoweik, als eine Verarbeitung zu anderen Gewerbserzeugnissen, z. B. zu Theer, Parasin 2c., damit verbunden ist; nicht aber, wenn die Kohle lediglich als solche, sei es als sogenannte Stückkohle oder auch in Ziegelform, den Gegenstand der Verwerthung bildet. 8. 3. Rücksiel tlich der Ausübung der niederen Chirurgle bewendet es bei der Landesdi- rektionsverordnung vom 14. Dezember 1843 (vergl. Ministertalverordnung vom 15 Fe- bruar 1849), obne daß es für die Concessionirten des Beitritts zu der Innung der Bader und Barbierer ferner bedarf Kohlensaure Wasser, welche keine Nachahmung natürlicher Mineralwasser Und, so 3. B. Sodawasser, kohlensaures Quellwasser, sind nicht als künüliche Mineralwasser zu betrachten. Zu §. 2 der Gewerbeordnung. 8. 14. Bezüglich der unter §. 2 der Gewerbeordnung fallenden Gewerbsanlagen des Staa- tes oder der Hofbaltung, zu welchen letzteren auch die der Kammer= und Forsidirek- tlon gehören, findet eine Verpflichtung zur Anmeldung nach §. 5 der Gewerbeordnung. nicht Statt; es soll jedoch der Anmeldungsbebörde (§. 5 der Gewerbeordnung) von je- dem über den eigenen Bedarf hinausgehenden Gewerbsunternehmen der gedachten Art, sowie von den die Leilung und Vertretung solcher Geschäfte besorgenden Personen durch die betreffende Behörde Kenntniß gegeben werden. Zu g. 3 der Gewerbeordnung. 8. ö. Die von einem Geschästsinhaber nach der bisberigen Geseygebung schon vor Ein- tritt der Gewerblordnung erlangte Berechtigung zum selbsiständigen Gewerbebetrleb dauert fort, auch wenn der erstere das vierundzwanzigsie Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat. Bei einer wesentlichen Veränderung des Gewerbes ist aber die vorherige Einho- lung der Dispensation von dem Erforderniß des vierundzwanzigsten Lebensjahres noth. wendig.