57 Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. D o. 200)9. Verordnung über die Vertretung der Staatsanwaltschost und das Verfahren vor den Einzelrichtern bei Untersuchung von Uebertretungen. Wir Heinrich der Sieben und Sechzichste von Gottes Gnaden Jnn- Kerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo- benste in r. . Zu Ausführung des 16. Kapitels der Strasprozeßordnung wird über die Vertretung der Staatsanwaltschaft bel den Einzelrichtern und über das Verfahren vor den letzteren Folgendes verordnet. 8. 1. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschast bel den Einzelrichtern werden regelmä- ßig von den Staatsanwälten bei den Kreisgerlchten mit wahrgenommen. Doch finden von dieser Regel solgende Ausnahmen Stan. 1) Unlerm Ministerium bleibt vorbehalten, für einzelne Amtsbezirke besondere Staatsanwaltschaftsvertreter zu bestellen und denselben die Verrichtungen der Stmatsanwaltschast bei den Einzelrichtern ganz oder theilweis zu übertragen. Hinüchtlich der in Privatwaldungen vorkommenden Uebertretungen gegen das Gesey zum Schuhe der Holzungen r2c. vom 14. April 1852 kann die gerichtliche Versolgung den Besiyern der fraglichen Waldungen oder deren Beaustragten auf Antrag der Erstern von Unserm Ministerium überlassen werden. Sosern davon kein Gebrauch gemacht wird, trikt auch hier die Thäligkeit der Staatsanwalt= schaft beim Kreisgericht oder der besondern Staatsanwalwertreter (Ziffer 1) ein. Wenn Uebertretungen gegen das Gesetz zum Schuh der Holzungen 2c. vom 14. April 1852 innerhalb eines Uns gehörenden Forsireviers begangen werden, so Ausgegeben den 24. Juni 1863. 10 * S