59 den, oder durch die betheiligten Prlvatpersonen von einer Uebertretung Kenniniß erhaͤlt, nicht minder, wenn ihr von einer solchen ein glaubhaftes Gerücht zugeht. Bei Uebertretungen, deren Bestrafung die Gesehe von dem Antrage iner Prlvat- person abhängig machen, wie dieß z. B. bei einfachem Hausfrledensbruche, bel Hauddieb- siahl unter fünf Thalern, bel Beschädigung fremden Eigenthumes bis zu zwei Thaler Betrag des Schadens (Art. 117, 229 Say 2, 281 des Strafgesetzbuchs) der Fall ist, bleibt die Milwirkung der Staatsanwaltschaft als solcher gänzlich ausgeschlossen (Art. 4 und 343 der Strafprezeßordnung). S. 6. Die Staalsanwallschaft bei den Einzelrichtern kann die Einsicht oder Mittheilung aller polizeilichen und gerichtlichen Akten, welche sich auf einen zu threm Geschäftskrelse gehörenden Gegensiand beziehen, jederzeit verlangen, ohne daß jedoch das Strasverfahren dadurch aufgehalten werden darf (Art. 45 der Strasprozeßordnung). . 7. Die Staatsanwaltschaft bel den Einzelrichtern ist besugt, elne bei ihr leantragte und von ihr für nicht begründet erachtete gerichtliche Verfolgung zu verweigern. War in diesem Falle der Antrag schristlich angebracht, so hat sie den Antragsieller schriftlich zu bescheiden. War der Antrag mündlich angebracht, so kann sie den Antragsteller mündlich bescheiden, muß alsdann jedoch eine Niederschrift da- rüber aufnehmen (Art. 80 der Strasprozehordnung). Gegen eine solche Zurückweisung ist Beschwerde bei dem Staatßanwalte des Krels- gerichtes zulässig. 8. 8. Die Staatsanwaltschaft bel den Einzelrichtern hat die Verpflichtung, unbekannten Tlätern nachzuforschen und zur Ueberführung dienende Zeugen und sonstige Beweismit= tel auizusuchen. Die Ergebnisse dieser Eiminelungen sind in die Anzeige an den Ein- zeliichter (. 12) aufzunehmen, sowie auch darin ausdrücklich zu erwähnen ist, wenn ein eirmunil#er Thäter die begangene Ueberkretung zugestanden hat. 809. Zm Ermittelung des Thäters und zur Auffindung von Zeugen und fonstigen Be- weisminneln kann die Staatsanwaltschaft sich bel Personen, welche über eine begangene Uebertretung Aufklärung zu geben im Stame sind, mündlich erkundigen, auch durch Genodarmen, Poligeidiener, Flurschützen und dergleichen Personen derartige Erkundigun- Ven einziehen, oder solche Personen durch Polizeibramte, wohin auch Mitglieder des 10“