63 anwalte bei dem Kreisgerichte vorzulegen, damlt derselbe Gelegenheit hat, sich binnen der ihm dazu eingeräumten zehntägigen Frist über deren Ausführung (Art. 322 der Straf- prozeßordnung), oder auch darüber zu erklären, ob er das eingewendete Rechtsmittel fort- setxen will oder nicht. Zur Abkürzung des Verfahrens giebt der Staatsanwalt, wenn er das Rechtsmittel fortseyen will, seine diesfallsige Erklärung unter Ueberreichung der Gerichtsakten unmit- telbar bei dem Kreisgerichte ab, welches darauf sofort den Termin zur mündlichen Ver- bandlung anberaumt und für den Fall, daß der Staatsanwalt rechtzeitig noch eine Aus- führung der Ayppellation elngereicht oder neue Beweismittel angegeben hat, den Termin soweit hinaussetzt, daß dem Angeklagten noch die im Art. 323 der Strasprozehordnung nachgelassene Frist zur Gegenausführung offen bleibt. Von elner Appellation des Angeklagten und einer etwaigen Ausführung derselten Viebt der Einzelrichter sogleich dem Staatsanwalte bei dem Kreisgerichte unter Vorle- gung der Akten Nachricht. Der Leptere überreicht dann die Akten mit einer elwaigen Gegenausführung, welche jedoch in der Regel auf die mündliche Verhandlung zu versparen ist, unmiktelbar bei dem Kroisgerichte. In den vorstehend erwähnten Fällen sollen die Staatsanwälte die Gerichtsakten nicht über drei Tage an sich behalten, sofern nicht der Umfang der Sache eine längere Frist rechtfertigt. 8. 19. Bei den Uebertrelungen, welche von der Staalsanwaltschaft vor den Einzelrich- tern zuverfolgen sind, kommen folgende Strasgesetze in Anwendung: ) das Strafgesehbuch, b) die in dem Einführungogesetze zum Strafgesehbuche vorbehaltenen Strafgesehz, ) das Geseh zum Schuße der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten vom 11. A#ril 1852 (Ges. Samml. Band VIII Seite 373 flg.). 8. 20. Den in §. 1 Zifsfer 2, 3 und 4 dieser Verordnung erwähnten Vertretern der Staatsanwaltschaft sind im Falle der Verurtheilung des Angeklagten die in 8. 10 der Gebührenkaxe bei Verhandlungen in Stralsachen für die Arbeiten der Staatsanwalschaft bei den Einzelrichtern festgeseten, von den Gerichten zu liquidirenden Gebühren zuüber- lassen, soweit dleselben von den Verurthheilten beigebracht werden. Bei den übrigen Verkretern der Staatsanwaltschaft vor den Einzelrichtern (. 1 Ziffer 1 dieser Verordnung) bleibt binsichtlich des Bezugs dieser Gebühren besondere Versügung vorbehalten. Erfolgt eine besondere Verwilligung dieser Gebühren nicht, so sind dieselben für die Staatskasse zu liquidiren.