Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 240. 1) Verordnung, betr. die Aufhebung der Gerichtsbarkeit der Bergämter, vom 1. Juli 1863. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün- gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo. benstein 2e. 2c. verordnen hierdurch in Beziehung auf die von den Bergämtern zeither ausgeübte Ge- richtsbarkeit in Folge der Gesetze vom 28. April d. Is. über die Organisation und die Zuständigkeit der Justizbehörden: 1. Die von den Bergämtern zeither ausgeübte streitige Gerichtsbarkelt hört mit dem 1. Juli d. Is. auf und gehet auf die neugeordneten Justizbehörden je nach Maßgabe des Werths des streitigen Gegenstandes im Sinne des Gesetzes, die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden 2c. betreffend, über. 2. Die in den zeither vor den Bergämtern anhängig gewesenen Rechtssachen uͤber den 1. Juli hinaus etwa anberaumten Termine behalten ihren ungehinderten Fortgang und werden von derjentgen Behörde abgehalten, auf welche die Gerichtsbarkeit übergehet. Die in solchen Sachen angedrohten Rechtsnachtheile behalten ihre Wirksamkeit. Schloß Schleiz, den 1. Juli 1863. (L. S.) Heinrich LXVII. v. Harbou. v Bretschneider. Dr. C. v. Beulwiß. Ausgegeben den 8. Juli 1863. 11