66 2) Verordnung, die Aufhebung des §. 63 des Gesetzes, die geing der Presse, vom 5. Juli 1852 betr., vom 1. Juli 1863 Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Inn- gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo- benstein 2c. 2c. verordnen hlerdurch Folgendes: Nachdem durch die mit dem 1. Juli in das Leben tretende Strafprozeßordnung das Institut der Staatsamwaltschaft für alle Gegenstände der Strafgerschtsbarkeit über- haupt eingeführt worden ist, so hören von diesem Zeitpunkte an diejenigen Funktionen, welche nach dem Gesetze, die Regelung der Presse betreffend vom 5. Juli 1852 §5 63, einzelnen Anwälten in den verschiedenen drei Landestheilen übertragen waren, auf und werden den für jeden Kreiogerichtsbezirk besiellten Staatsanwälten übertragen. Es wird daher der erwähnte §. 63 des Prehgesetzes bierdurch noch besonders auf- gehoben. Schloß Scheiz, den 1. Juli 1863. (I. S.) Heinrich LXVII. v Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwip.