72 von der für jene Bahn-Verwaltung zuständigen Behörde geprüst und für zulässig be- funden worden sind. Artikel 17. Die Ausfsichts- und Betriebsbeamten, welche an der fraglichen Eisenbahn werden stationirt werden, sollen hierdurch das Staats-Unterthanen= und Heimathsrecht in dem betreffenden Staat, falls sic dasselbe nicht schon sonst besigen sollten, nicht erlangen. Sie sind bei ihrer ersten Ansiellung auf Präsentation der Bahnverwallung von den Behörden desjenigen Slaats, in dessen Gebiet die benessende Bahnstrecke liegt, oder sie stationirt sind, in Pflicht zu nehmen. Bei Anstellung der Beamten der Eisenbahn hat die Eisenbahn-Verwaltung vorzüg- lich auf solche Bewerber, welche Angehörige desjenigen Staats, in dem sie ihren festen Wohnsih haben sollen, sind, vorausgesetzt, daß sie sonst hierzu befähigt sind, Rücksicht zu n#hmen. **m Artikel 19. Die Landeshoheit über die in jedem der betleiligten Staaten liegende Bahnstrecke bleibt der betreffenden Siaats-Regierung ausschließlich vorbehalten. Beiderseits Ilegierungen sichern sich di. Vollstreckung der von den Behörden des an- dern Staats über die innerhalb des Grbiets desselten vorgekommenen, die Bahnanlage oder den Transport auf der Bahn betreffenden Polizei= oder Kriminalvergehen gefällten Straferkenntnisse nach Maaßgabe der betressenden Convention zu. In Civilsachen hat die Eisenbahn-Gesellschaft als solche, unbeschadet des im einzel- nen Falle etwa begründeten speciellen Gerichksstandes, ihren allgemeinen Gerichtsstand vor der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Gerichtsbehörde ihres Sißes Ronneburg, der- malen dem Herzoglich Sächsischen Gerichtsamte zu Monneburg. Wegen aller Entschädigungs-Ansprüche, die aus Anlaß der Eisenbahnanlage oder aus dem Betrieb der Eisenbahn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft erhoben werden möch- ten, kann dieselbe jedoch bei der Gerichtsbehörde desjenigen Bezlrks, in welchem diese Ansprüche entstanden sind, in Anspruch genommen werden, und ist sie den für diese gel. tenden Gesetzen unterworfen. Artikel 20. Zur Handhabung des ihr über das Unternehmen, soweit es in jedem der betheillg- ten Staatsgebiete zur Aussührung kommt, zustehenden Hoheits-- und Aussichtsrechts wer- den die beiden kontrahirenden Staats-Regierungen beständige Commissäre bestellen. Dieselben haben die Beziehungen der betreffenden Regierungen zur Eisenbahn-Ge- sellschaft und zur Bahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vermitteln, welche nicht zum direkten unterbehördlichen Einschreiten geeignet sind. rc. .