76 von der Gesellschaft anzustellenden Techniker unter Oberaussicht der betreffenden Staats- Regierungen. Die Gesellschaft hat die Abtheilungs · Ingeniture, welche den Bau oder den Betrieb leiten sollen, den beiden betheiligten Staats-Regierungen zur Genehmigung ihrer An- nahme und Ansiellung anzuzeigen, wogegen die Annahme und Anstellung des für den Bau oder Betrieb bestimmten Ober-Ingenieurs ausschließlich der vorherigen Genehmi- gung der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staats-Regierung unterfällt. Sollte die Gesellschaft den Betrieb der Vahn einer anderen Bahn-Verwaltung übertragen, so ist der hierüber abzuschließende Vertrag glelchfalls der Genehmigung der belden beihelligten Staats-Regierungen zu unterstellen. g. 8. Die Eisenbahn-Gesellschaft ist den beiden betheillgten Hohen Staats= Regierungen gegenüber verpflichtet, die Eisenbahn bei Verlust der Concession in der aus dem geneh- migten Bauplane sich ergebenden Richtung vollständig auszuführen und binnen drei Jahren vom Tage der Ertheilung der Concession an dergestalt zu vollenden, daß sie ihrer ganzen Ausdehnung nach in Betrieb gesetzt werden kann. 8. 9. Die Eisenbahn-Gesellschaft als Eigenkhümerin der Bahn ist ausschließlich berechiigt, dieselbe zur Transport-Beförderung zu benupen und dagegen verpflichtet, den Betrieb auf derselben, was den Trausport sowohl der Personen, als der Güter anlangt, auf eine dem jeweiligen Bedürfniß des Verkehrs entsprechende Weise einzurichten und im Gange zu erhalten. Sie hat daher a) die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem Stande zu erhalten und küchtige, dem Bedürfnisse des Verkehrs angemessene und die Sicherheit der Reisenden und Gü- ter nicht gefährdende Beförderungsmittel für den Transport von Personen, Gütern und Thieren bereit zu halten, b) den Betrieb in die nölhige Uebereinstimmung mit dem Betrieb auf den an- grenzenden Eisenbahnen zu bringen, .) dann, wenn durch Beschädigungen, Unfälle oder Natur-Erelgnisse die Bahnver- bindung eine Unterbrechung leidet, für schleunigste Wiederherstellung und Eröffnung die- ser Verbindung Sorge zu tragen, auch die bereits zum Transport übernommenen Per- sonen und Güter ohne Erhöhung ihrer Tarifsäe unverzüglich an die bedungenen Be- stimmungsorte, unter Beschaffung der dazu erforderlichen Transportmittel befördern zu lassen. Um insbesondere der unter a gedachten Verpflichtung stets pünktlich nachkommen zu