81 richtungen, durch welche ein geregelter und zusammenhängender Verkehr von elner Bahn- linie auf die andere bedingt wird, geschehen zu lassen. Kommt hlerüber eine gütliche Verelnigung unter den betheiligten Bahnverwaltun. gen nicht zu Stande, so hat die Staatsregierung desjenigen Staats, in welchem der An- schluß erfolgen soll, das diesfallsige Verhältniß zu regultren. Die Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, die auf dergleichen Bahnen gangbaren Bahnwagen, salls sich solche für die Eisenbahn Gößniy-Gera eignen, am Anschluß-Punkte gegen eine zu vereinbarende Vergütung zur Weiter-Beförderung zu übernehmen und da- bin zurückzuführen. 8. 21. Für Kriegs-Beschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde aus- gehen oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Eisenbahn- Gesellschaft vom Staate einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen, es wäre denn, daß ein- tretenden Falls den durch Krieg beschädigten Staats-Angehörigen überhaupt durch ein Landesgesetz oder durch Staats-Verträge ein Schädensanspruch zugestanden würde. 8. 22. Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische und die Fürülich Reuß-Plauische J.L. Staats- Regierung werden zur Ausübung des ihnen über das Unternehmen, soweit es innerhalb des betreffenden Staats zur Ausführung kommen wird, zustehenden Hoheits= und Auf- sichtsrechtes beständige Kommissare ernennen. Dieselben haben die Beziehung der be- treffenden Regierung zur Eisenbahn-Gesellschaft und zur Bahnverwaltung in allen den- senigen Fällen, welche nicht zum direkten unterbehördlichen Einschreiten geeignet sind, zu vermttteln.