91 staatsfiscalischen Zuschuß in Höhe von 750, 000 Thlru. aufgebrachten Belrage des An- lagekapitals füuf Mal eine Dividende von fünf vom Hundert oder mehr gewährt haben wird, isi die Herzogliche Staatöregierung berechtigt, die Erstattung von vierprozentigen Zinsen von dem von dem Staatssiscus geleisicten Zuschuß von 750,000 Thlru. auf die- jenige Zeit, auf welche solche Zinsen dem Letteren zu Folge des im vorigen Paragra= phen erklärten Verzichts entgangen sind, beziebentlich die Erstattung von der zur Er- gänzung dieser vierprozentigen Zinsen erforderlichen Summe dergesialt zu verlangen, daß sodann zwei Drittheile von derjenigen Summe, um welche der Meinertrag eine fünfpro- zentige Dividende übersteigt, dem Staatssiscus zur Abschreibung auf sein Jinsenguthaben zu gewähren sind, während das letzte Drinheil ven dieser Summe der Dividende zuwächst. Dabei sollen jedoch Zinsen von den zu erstaltenden Beträgen zu Gunsten des Staats- fiscus nicht berechnet werden. §. 21. Ausbändigung von Actien an den Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staatsstocus. Sobald in dem in §. 22 gedachten Falle die von der Herzoglich Sachsen-Alten- burgischen Staalöregierung ausgesprochene Verzichtleistung auf den Genuß einer refp. vierprozentigen Dividende für immer außer Wirksamkeit getreten sein wird, sind dem Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staatssiscus Inhaber-Actien im Nominalbetrage der von ihm geleisteten Einzahlung der 750,000 Thlr. auszuhändigen. Dieselben genießen mit den den übrigen Actien völlig gleiche Rechte. §. 25. Dividendeuscheine und Talons. Mit jeder Inhaberactie sind auf eine angemessene Jahl von Jahren nach dem un- ter K angefügten Schema ausgefertigte und von mundestens einem Mitgliede des Diree- toriums und dem Vorsipenden des Aussichtsraths zu unterschreibende Dividendenscheine auszugeben. Dieselben werden nach Ablauf des letzten Jahres gegen Rückgabe der gleichzeitig mit ihnen ausgegebenen Talons (Schema E) durch neue ersetzt. 8. 26. Verjährung der Dividenden. Dividenden, welche innerhalb drei Jahren von der Verfallzeit ab gerechnet nicht erhoben werden, verfallen zum Vortheil eines für die Beamten der Gesellschaft zu bil- denden Pensions= und Unterstügungsfonds. 15