111 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 242. 1) Ministerialbekanntmachung, das zwischen Preußen und Belgien geschlossene Uebereinkommen, binsichtlich der Behandlung zollvereinsländischer Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr in Belgien und der Behandlung Belgischer nach dem Zollvereine bestimmter Erxzeugnisse btr., vom 31. Juli 1863. (Public. in Nr. 33 des Amks= und Perordnungsblaltes vom Jahr 1863.) Nach einem zwischen Preuhen und Belgien unter dem 28. März dieses. Jahres ge- schlossenen, gegenseitig ratificirten Uebereinkommen werden in Belgien zollvereins. ländische Erzeugnlsse bei ihrer Einfuhr und Belgische nach dem Zollverein be- stimmte Erzeugnisse, mit Ausnahme der Lumpen, bet ihrer Ausfuhr vom 1. dieses Monäts ab gleich den aus Großbritannien herkommenden oder dorthin bestimmten Waa- ren behandelt Die hiernach in Belgien zur Anwendung kommenden Zollsätze können bei den Fürst- lichen Steuerämtern zu Gera und Schleiz eingesehen werden. Diese vertragsmäßigen Zollsätze kommen, so lange der allgemeine Belgische Zoll- tarif noch in Kraft steht, dann nicht in Anwendung, wenn bei der Einfuhr in Belglen die Abfertigung nach dem allgemeinen Zolltarife in der Zolldeclaration verlangt wird. Hinsichtlich derjenigen Wagren, für welche die Abfertigung nach den vertragsmä- bigen Zollsätzen in Anspruch genommen wird, gelten folgende Bestimmungen: 1) Bei der Einfuhr muß dem Belgischen Zollamte ihr Ursprung nachgewiesen wer- den und zwar durch Vorlegung einer vor einer Behörde am Orte der Versen- dung abgegebenen Erklärung, oder einer vor dem Vorstande der zuständigen Joll= oder Steuerbehörde augefertigten Bescheinigung, oder einer von dem in dem Versendungsorte oder oreisnbehann residirenden Belgischen Konsul oder Konsular-Agenten ausgeferti Bescheinigung. Wegen Aufnahme der Kaec erforderlichen Erklärungen und Ausstellung Ausgegeden den 16. Seplember 18463. 13