117 Gesetzsamm lung Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. Jo. 213. 1) Ministerialbekammtmachung, das bei plötzlichen Todesfällen, sowie bei Auffindung todter Personen und das bei ausgebrochenen Vränden zu beobachtende Verfahren betr., vom 28. September 1863. (Dublic. in r. 39 kes Ams. und Beronnungetlattes vrem Jahr 1863) Um die Zweisel abzuschneiden, welche sich in Bezug auf das bel plößlichen Todesfäl- len und bei Auffindung kodter Personen, sowic auf das bei ausgebrochenen Bränden zu beobachtende Verfahren bei der veränderten Organisation der Jusiizbehörden ergeben möch- ten, werden auf höchsien Befehl Sr. Durchlaucht des Fürsten folgende Bestimmungen zur Nachachlung bekannt gemacht. A. Das Verfahren bei plößlichen Todesfällen und bei Auffindung tod- ter Personen betreffend. I. Die Onspolizeibehörden und die Ortepfarrer sind. verpflichtet, darüber zu wachen, daß der Leichnam eines Menschen, der nicht nach dem alltäglichen Laufe der Dinge nach vorausgegangener Krankheit verstorben ist, nicht ohne Beerdigungsschein begraben werde. I. Ist Jemand unter den Augen seiner unbescholtenen Hausgenossen oder anderer be- kannter und unverdächtiger Personen plöglich, jedoch ganz unzweifelhaft ohne konkur- rirende Schuld eines Drinen gesiorben oder verunglückt, z. B. vom Schlage getroffen, vom Blitz erschlagen, durch einen Sturz zerschmeltert, bei dem Baden ertrunken, oder hat sich Jemand unter den Augen der gedachten Personen ganz unzweifelhaft selbst gemordet, so genügt es, wenn die Orts= Polizeibehörde dieses durch Besichtigung der Leiche und durch Befragen der betrefsenden Personen konstatirt und den Beerdigungsschein unter ihrem Sie- gel und ihrer Unterschrift ertbeilt. Niederschriften werden hier nicht erfordert. III. Ist Jemand nicht nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge in Folge vorausge- gangener Krankheit gestorben und liegt der Fall unter ll. nicht vor, ist also“ Andgegeben den 14. Oltober 1863. 20