122 3) Ministerialbelanmmachung, das neue Bahnpolizeiregl 1 für die Gera-Weißenfelser Eisenbahn betr., vom 3. Oltober 1863. Nachdem das zeliher für die Thüringische Eisenbahn und deren Zweigbahnen in Geltung gewesene, mittels der Ministerialbekanntmachung vom 15. Jannar 1859 publi- zirte Bahnpolizeireglement eine Umarbeitung erfahren hat und dieses neue Reglement in Preußen, Sachsen-Weimar und Sachsen-Gotha veröffentlicht worden ist, so bringen wir dasselbe für die diesseitige Strecke der Gera-Weißenfelser Eisenbahn in Gemäßheit des Art. 9 des über die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Gera und Weißenfels abgeschlossenen Staatsvertrags und 8. 13 der Konzessionsbedingungen für die Gera-Weißenfelser Eisenbahn in Nachstehendem gleichfalls hiermit zur. öffentlichen Kenntniß. Gera, den 3. Oktober 1863. Fürstliche Ministerium. v. Harbon. Semmel. Bahnpolizeireglement für die Gera-Weißenfelser Eisenbahn. I. Von den Bahnpolizei-Beamten. §. 1. Die Direction der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtel, nach statutenmäßig eingeholter Genehmigung der betheiligten drei Regierungen einen Betriebs= Director anzustellen, welcher für die Ausführung aller durch dieses Reglement vorgeschric- benen oder sonst angeordneten Maßregeln zur Sicherung des Betriebes persönlich ver- antwortlich ist. #§. 2. Auher dem Betriebs-Director sind zur Ausübung der Bahnpolizei unter ih- rer Verantworklichkeit berufen und verpflichtet: Der Stellvertreter des Bekriebs-Directors, die Abtheilungs-Ingenieure, die Bahnmeisier, die Bahnwärter und Brückenwärter, die Bahnhofs-Inspeckoren,