143 Gesetzsammlung Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie. No. 211. 1) Gesetz, Abänderung des Vereins-Zolltariss betr., vom 11. October 1863. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün- Kgerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Acltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo- benste in 2c 2c. verordnen hiermit, nachdem die Regierungen der zum Zollvereine gebörenden Staaten übereingekommen sind, den seit dem 1. Januar 1857 giliigen, durch das Gesetz vom 29. Oktober 1856 publizirten Vereinsgolltarif in einzelnen Bestimmungen weiter abzu- ändern, unter Vorbehalt der Zustimmung der Landesvertrejung, daß nachsiehende Ab. änderungen dieses Tarifs, welcher mit den seit der Publikation desselben ergangenen Erlassen im Uebrigen in Krast bleibt, vom 1. Januar 1664 ab in Wirksamkeit treten sollen. F. I. Erste Abtheilung des Jolltarifé. Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten aus der zweiten Abtheilung des Tarifs hinzu: 6 1) das Seewasser und alles sonstige natürliche Wasser mit Ausnahme des Mine, ralwassers. 2) Trockene und teigartige Weinhefe. 8. 2. Iweite Abtheilung des Volltarifé. Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr ciner Abgabe unterworfen sind, tre- lten folgende Abänderungen ein: Ausgegeben den 25. November 1863. 24