150 beamten Art. 1. Pos. KA. a. I. 2 el 5 verstebt sich nur von wirklich in Aktivität stehenden Staatsbeamten. Art. 3. Schutz gegen das Haudererwesen. Die Bestimmung in Art. 23 des Postüberlassungovertrags für das Fürsienthum Gera vom 26. Febr. 1851, worin Wirthen und Miethkutschern verboten ist, mit Extra. post angekommene Reisende, die sich nicht länger als 24 Stunden am Orte auhhalten, weiter zu befördern, tritt vom Zeitpunkt der Ratifikation des gegenwärtigen Nachtrag vertrags außer Kraft.