153 anderen zu kommen, wo der Handel mit anderen Nationen gestallet ist oder gestattet werden wird. Sic köunen in jedem Theile der gedachten Gebiete sich aufhalten und daselbst wohnen und Häuser und Magazine micihen und bewohnen und, soweit die Lau- desgesehe es gestatten, Groß, oder Klein-Handel treiben mit allen Arten von Erzeugnissen, Ma- nufakturen und Waaren und sollen für ihre Person und Eigenthum und bei Ausübung ihres Gewerbes und Handels denselben Schutz und dieselbe Sicherheit genießen, deren nach den Geseben der betreffenden Länder die einheimischen Unterthanen und Bürger sich erfreuen. Ingleichen soll es den Kriegsschifsen und den Packet= oder Post.Schiffen eines je- den der vertragenden Theile freisiehen, nach allen Häfen, Flüssen und Pläten innerhalb der Gebiete de# Anderen, wo jetzt oder künftig Kriegsschiffe, oder Post= oder Packet- Schiffe anderer Nationen zugelassen werden, zu kommen, daselbst zu ankern, zu bleiben und Ausbesserungen vorzunehmen, wobei sie jederzeit den Gesetzen und Verordnungen der resp. Länder unterworfen bleiben. Hierbei wird ausdrücklich erklärt, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Arti- kels die Küslenfahrt zwischen einem und dem anderen in demselben Geblete belegenen Hasen nicht einbegreisen; es soll jedoch als Küstenschifffahrt nicht angeseben werden, wenn ein von über See hergekommenes Schiff in verschiedenen Häfen des Gebietes Ei- nes der kontrahirenden Theile seine Ladung allmälig vervollständigt oder in derselben Weise enklöscht. Artikel J. Es sollen keinem Artikel, welcher Boden= o er Gewerbs-Erzeugniß der Republik Chili ist, andere oder höhere Zöllc bei der Einfuhr in die Staaten des Zollvereines, und es sollen keinem Artikel, welcher Boden= oder Gewerbs. Erzeugniß der Zollvereins= Staaten ist, andere oder höhere Zölle bei der Einfuhr in die Gebiete der Republik Chili auferlegt werden, als jeht oder künftig von dergleichen Artikeln, welche da Voden- oder Gewerbs, Erzeugniß irgend eine fremden Landes sind, entrichtet werden. Ebensowenig sollen andere oder höhere Zölle oder Abgaben in den Besiyungen oder Gebieten eines der vertragenden Theile auf die Ausfuhr irgend cines Arkikels nach den Beützungen oder Gebicten des anderen gelegt werden, als diejenigen, welche jetzt oder künftig auf die Auefuhr des gleichen Artikels nach irgend einem anderen fremden ande gelegt werden. Es soll kein Verbot auf die Einfuhr irgend eines Boden= oder Gewerbs-Erzeunnisses der Gebiele eines der beiden vertragenden Theile in die Gebiete des anderen gelezt werden, welches sich nicht gleichmäßig auf die Einfuhr derselben Bo- den= oder Gewerbs- Erzeugnisse irgend eines anderen Landes erslreckt; auch soll kein Verbot auf die Ausfuhr irgend eines Artikels aus den Gebieten des einen der belden 250