163 Gesetzsammlung für die Furstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 216. 1) Ministerialbekanntmachung, die Ertheilung von Ster für Handels- eisende betr., vom 25. Februa (Public. in Nr. 9. des Amts. und Vererdnungsblattes vom Jahre 1864.) Auf Grund der unter den Neglerungen des deutschen Boll· und 6oendelsveren wegen Ertheilung von G# ür getroffenen Ver- einbarung wird Nachstehendes zur Nachachtung hiermit bekannt gemact: 1) Vom 1. Jannar 1864 ab sollen diejenlgen Gewerbtreibenden, welche auf Grund der bhne im Art. 18 des Vertrags vom 4. April 1853 (Ges.-Samml. 387) in anderen Zollvereinsstaaten ohne Abgabenentrichtung Waa- So machen oder Waaren-Bestellungen suchen wollen, dazu in diesen Zoll- vereinsstaaten auf Grund von Gewerbslegitimationskarten zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimathslandes ausgefertigt sind. Die Karten sollen von denjenigen Behörden ausgefertigt werden, welchen con- ventionsmäßig die Ertheilung von Paßkarten zusteht. Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die — für alle Vereinsstaaten gleichmäßig herzustellenden — Karten nach Format und Farbe von den Pahkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine verschiedene Farbe tra- gen und in der Ueberschrift in glelcher Weise, wie die Paßkarten, mit einem Stempel versehen werden, welcher das Wappen und den Namen des Staats, In welchem die Ausfertigung erfolgt, ersichtlich macht JIn Preußen und Sachsen können nach der bestehenden Gesetzgebung zur Zeit nur solche Handelsreisende auf Grund des Art. 18 der Zollvereinsverträge ab- gabenfrei zugelassen werden, welche entweder für ihre eigene Rechnung oder für Rechnung eines Hauses, in dessen Diensten sie als Handlungséommis stehen, Ausgegeben den 25. Mai 1864. 27 —n