208 8. 132. Wasserzubringer werden hinsichts der zu bewilllgenden Prämien und der Bonißka- tion, 8. 138, den Sprigen gleich geachtet. 8. 133. Alle Wasserwagen und Sturmfässer, sowohl auswärtige als einheimische, welche Wasser zum Löschen des Feuers herbeigefahren haben und wenigstene mit einem großen Wasserfasse und einem Untersayfaße versehen und von zweien Menschen zum Einsüllen des Wassers begleitet sind, erhalten ein Jeder, ohne Unterschied, ob sie eine Spriße beglei- ten oder nicht, und ohne Rücksicht auf die Reihefolge ibrer Ankunft, falls sie wenigsiens drei Stunden lang, oder wenn das Feuer früber gelöscht ist, bis zu dessen Dämpfung. Hülfe geleistet haben, eine Prämie von 2 Thalern. Auf diese Prämie können jedoch einheimische Wasserwagen und Sturmfässer nur dann, wenn sie innerhalb der ersten balben Stunde nach dem Ausbruche der Feuersbrunst und vor jeder auswärtigen Hülfe auf der Brandstelle erschienen sind, und auswärtige Wasserwagen und Sturmsässer nur dann Anspruch machen, wenn sie innerhalb der ersien zwei Stunden nach dem Ausbruche der Feuersbrunst auf der Brandstelle sich eingefunden haben. 8. 134. Bestehen in den betreffenden Ortschaften keine anderen Vereinbarungen, so erhält der Eigenthümer der Sprihe zwei Drittel, und der Eigenthümer der Pferde ein Drittel der Prämie; die Prämie für den Wasserwagen aber erhält der Eigenthümer der Pferde. 8. 135. Leisten diesenigen Personen, welche zur Bedlenung elner Sprite oder eines Was- serwagens gebören, den Anordnungen und Befehlen nicht pünktlich Folge, welche von denen ausgehen, die die Löschanstalten beim. Feuer zu leiten haben, so erhält eine solche Spripe oder Wasserwagen keine Prämie, wenn sie dieselbe auch sonst verdient haben sollten. 8. 136. Einzelnen Personen, welche sich beim Feuerlöschen besonen. ausgezeichnet haben, sollen auf den Antcag des betreffenden Kreis-Direktors von Prämien bewilligt werden können, die sich jekoch, einzeln genommen, ich über den Betrag ven 10 Thalern belaufen dürfen. 8. 137. Wer den versäylichen Brandstifter eines bel der Sozietät versicherten Gebäudes in der Art zur Anzeige bringl, daß derselbe gerichtlich bestraft werden kann, erhält von