210 Klassiskation und das Beitragsverhältniß einzelner Interessenten, so müssen dieselben in gleicher Frist den Interessenten speziell mitgetheilt werden. Die Betheiligten sollen alsdann das Recht haben, zum Zeitpunkte des Ein. tritts der Aenderung auszuscheiden, mussen diese Absicht aber binnen 4 Wochen nach der Publikation dem betresfenden Kreis.Feuersozietäts-Direktor gehörig anzeigen. Zweiter Abschnitt, betreffend dir Mobiliar-Versicherung. 8. 1. Der g. 2. des Neglements vom 28. April 1843 wird dahin erweitert, daß fortan der Zweck der Sozictät auf die gegenseitige Versicherung sowohl von Ge- bauden, als von Gegenständen des beweglichen Vermögens (in Einer Gesellschaft) gerichtet sein soll. 8. 2. Die der Sezietüt für die Gebaͤude-Versicherung zustehende Stempel-, Spor- tel, und Portofreihrit (§#. 4. und 5. des Reglements vom 28. April 1843), sowie die Befugniß zur cxekutivischen Einziehung der Beiträge C. 55. ebendas.) finden auf die Mobiliur-Versicherung keine Anwendung. 8. 3. Hinsichtlich des inneren Organiomus der Sozietät trikt durch die Hinzunahme der Mobiliar-Versicherung keine Veränderung ein. Sollte die Anstellung neuer Beamten nothwendig werden, so hat die Depu- tation auf den Vorschlag des General. Direktors die Anstellung und Besoldung derselben zu regeln. Ein Necht auf die Mitwirkung der Staats= und Gemeindebeamten bei der Mobiliar-Versicherung findet nicht statt. 8. 4. Ueber Annahme oder Ablehnung von Anträgen auf Mobliliar Versicherung bestimmt der General-Direktor lediglich nach eigenem Ermessen.