212 Schema zu einer schriftlichen Taxe GZus. 51. des Reglements). Die schristliche Taxe muß folgende Nubriken enthalten: 1) 2) 5) - –— ) ES — I 10) 19 12) Namen des Eigenthümers, Bezeichnung des Gebäudes (Scheune, Stall 1.), Hausnummer; Dimensionen, kubischet Inhalt, Slockwetke; Mateeial und Bekachung; Klasse, in welche das Gedäude gehört, und Gründe dasür; Berechnung, wie viel der verbrennbare Theil des Gebäudes mit Berücksichtigung des gezen- wärtig üblichen Arbeitslehues, und der gegenwärlig an dem betreffenden Orte üblichen Preile, neu aufzubauen gekostet haben würde; Alter des Gebäudes, — Angabe des Prozenklates, welchen der Werih drfsselben durch die Zeit und dadurch verloren hat, dah es Reparaturen bedarf, oder ein Umbau ersorderlich K. JeWiger verbrennbarer Werih des Gebäudes u exmitteln durch Abzug der Rubrik 6 von der Rubrik 5); Veransälen der Nebenvortheile an Remission, Hülfssuhren ꝛc., welche im Falle eines Brandes dem Eigenthümer zu Gute kommen; Jehiger Werlb, welchen das Gebäude, sofern es abbrennt, für seinen Beslier hat I#n er- mitteln durch Abzug der Rubrik 8. von NRubrik 7.); Muthmaßliche Werthsverminderung des Gebäudes in neun Jahren; Werth des Gebjiudes noch Ablauf von neun Jahren (zu ermitteln durch Abzug der Rubril 10. von der Rubrik 9.); Höchste zuläsige Versicherung, welche von den Feuersozietätsbehörden mit Berücksichtigung des S. 46. des Reglemento, noch Maaßgabe vorstebender Ermitlelungen, festzusezen ist.