223 Gemeindeordnung und der §§. 1. und 2. der Ausführungsverordnung vom 22. De- zember 1858 keine Anwendung. 8. 2. Die Gemeindelasten, mit Ausschluß der persoͤnlichen Dienste, sind von den Offizie- ren Unseres Kontingents an ihrem Garnisonsorte (sF. 1.) nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung, bezüglich des Gesepes vom 10. Dezember 1857 zu tragen. Diese Verpflichtung ruht, so lange ein Offizler im aktiven Kriegodienst mit dem Reußischen Kontingent ausgerückt ist. Alle entgegenstehenden Bestlmmungen, namentlich die Verordnung vom 25. No- vember 1855 sind aufgehoben. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und vorgedrucktem Landesherr-- lichen Insiegel. Schloß Ostersiein, den 7. Juni 1861. (L. S.) Heinrich LXVII. v. Harbou. v. Bretschnetder. Dr. E. v. Beulwiß. 3) Geseb, die Polizeistrafgewalt betr., vom 8. Juni 1861. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün. gerer Linie regierender Fürst RNeuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo- benstein 2c. 24c. Um die Polizeistrafgewalt mit den Bestimmungen der Strasprozeßordnung in Ein- klang zu setzen, verordnen Wir in Uebereinstimmung mit der Landesvertretung Folgendes: 8. 1. Eine Bestrafung wegen Polizeivergehen kann nur nach vorgängigem Straiverfabren. durch die Gerichte in Gemäßheit der Strasprozeßordnung erfolgen.