224 iie Das zellher von einzelnen Verwaltungsbehörden geübte Recht, Polizeiübertretungen zu untersuchen und Strafen dafür zu erkennen, kommt in Wegfall. 8. 3. Das durch S. 3 der Einführungsverordnung zur Strafprozeßordnung für Defrau- dationen von Staats= und Gemeindeabgaben, ingleichen für Polizeivergehen, auch Forst- und Feldfrevel, welche nur eine Geldstrafe nach sich ziehen, den zuständigen Administra- tiv= und Polizeibehörden nachgelassene Strafanforderungsrecht soll künftig auch von den Gemeindevorständen auf dem platten Lande selbstständig ausgeübt werden. 8. 4. Den Polizeibehörden bleibt die Besugniß, aus Rücksichten des öffentlichen Wohles Gebote und Verbote unter Androhung von Geldstrasen bis zu 50 Thaler oder verhält- nißmähiger Gefängnißstrase zu erlassen, da nölhig auch angeordnete Arbeiten auf Kosten der Ungehorsamen ausführen zu lassen. Den Gemeindevorständen auf dem platten Lande soll eine gleiche Befugniß, jedoch nur bis zu 5 Thaler Geld- oder verhältnihmäßiger Gefängnißstrafe, zustehen. Die angedrohten Strafen sind in Uebertretungsfällen von den zuständigen Gerichten auszusprechen und ebenso exekutivisch beizutreiben, wie der Aufwand, wolcher durch die auf Kosten der Ungehorsamen zur Ausführung gebrachten Arbeiten eutstanden ist. 8. 5. Die mit gegenwärtigem Gesetze in Widerspruch stehenden zeitherigen Bestimmungen, insonderheit die der Verordnung vom 14. Septbr. 1855 und der Ministerialbekanat= machung vom 6. April 1857 werden aufgehoben. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürfilichen Insiegel. Schloß Ostersiein, den 8. Juni 1864. (I. S.) Heinrich LXVII. v. Har bou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwitz.