225 4) Minister ialbekanntmachung, die Abänderung des §. 63. der Statuter der Gerger Vank betr., vom 13. Mai 1861. (Dublic. in Nr. 20. des Amts- und Dewordnungsblattes von 1864.) Nachdem ein von der Generalversammlung der Aktionäre der Geract Bank am 11. April d. J. gesaßter Beschluß, den §. 63. der Bankstatuten abzuändern, die Höchsic Landesherrliche Genehmigung erhalten hat, so wird dieß, sowie der §. 3 in seiner nunmehrigen abgeänderten Fassung nachsiehend zur öffentlichen Kenntniß gebrachl. Gera, den 13. Mai 1861. Fürstliches Ministerium.“ v. Harbou. Münch. S. 63. Die schristlichen Ausfertigungen der Bank sind von zwei Direktoren zu unterzeich- nen; die zweite Unterschrift kann aber bei den, in den gewöhnlichen Ge schäftsverkehr ein- schlagenden Zeichnungen durch den Kassirer oder Buchhalter erseht werden. 5) Ministerialverfügung, den Vertrich von Loosen zu Waarenverloofsungen und Ausspielungen betr., vom 7. Juni 1864. Zur Beseitigung von Zweifeln, welche über die Anwendbarkeit der Verordnung vom 19. September 1857, das Verbot von Waarenverloosungen 2c. betr., entstanden sind, wird hiermit bekannt gemacht, daß der Vertrieb von Loosen zu Waarenverloosungen und Ausspielungen nur dann ausnahmsweise gestattet ist, wenn zu demselben von dem Fürst- lichen Minisierium, Abth. für das Innere, ausdrückliche Erlaubniß ertheilt worden ist und daß es hierbei namentlich keinen Unterschied macht, ob die Loose von Königlich Sächsischen Lotteriecollecteurs bezogen worden find. Dabei werden zugleich mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten die in der Verordung vom 4. September 1857, die Privilegirung der Königlich Sächsischen Landeslotterie betr., enthaltenen Strafbestimmungen auf die durch die Verordnung vom 19. September 1857 verbotenen Verloosungen und Ausspielungen hiermit ausdrücklich ausgedehnt. Gera, den 7. Juni 1864. Fürstliches Ministerinm. v. Harbou