229 bedroht sind und nicht unker Art. 4. sallen, hat der Richter von Amtswegen den Ge- schwornen die Frage vorzulegen, ob bei dem Angeklagten ein verdorbener Wille, anzu- nehmen sei, und ist, im Falle die Geschwornen diese Frage bejahen, die Zuchthausstrafe, im Verneinungsfalle die Arbeitshausstrafe zu wählen und nicht auf Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte zu erkennen. In Fällen, welche nicht von Geschwornen abzuurtheilen find, hat das Gericht sich jene Frage selbsi vorzulegen. Art. 7. Ist in Folge erkannter Zuchthausstrafe die Entziehung der staalsbürgerlichen Rechte auf unbesiimmte Zeit eingetreten, so kann der Verurtheilkte nach Ablauf von mindestens zehn Jahren nach beendigter Strafe auf Wiederherstellung seiner staatsbürgerlichen Rechte antragen. Er hat dann die Beweise über seinen zeitherigen Lebenswandel vorzubringen und es ist, nachdem auch der Staatsanwalt dagegen gehört worden ist, durch das Ge- schwornengericht darüber zu erkennen, ob der Antragsteller durch sein zeitberiges Betca- gen die öffentliche Achtung wieder verdient habe. Im Bejahungefalle wird der Wieder= eintriklt in seine staatsbürgerlichen Rechte richterlich ausgesprochen. Im Verneinungsfalle kann er vor Ablauf weiterer zehn Jahre den Antrag nicht wiederholen. Die Kosten die- ses Verfahrens hat in allen Fillen der Antragsteller zu tragen. Außerdem können auch durch eine ausdeücklich dahin gerichtete landesherrliche Begnadigung, soweit nicht beson- dere Vorschristen ein Anderes bestimmen, die staatsbürgerlichen Rechte wieder verliehen werden. Art. 8. Im Falle eines gänzlichen oder lpiimeiln Straferlasses aus landesfürstlicher Gnade sind die Fristen des Art. 4. sowie des Art. 7. von dem Tage an zu rechnen, an wel- chem die Begnadigung dem Verurtheilten 7 worden, bezüglich die abgekürzte Straf- zeit abgelaufen ist. Ari. 9. Wird einem Inländer der Genuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen einer im Aus- lande bestrasten Handlung bestrinen, so hat auf Autrag des Staatsanwaltes das zustän- dige inländische Gericht (Art. 53 der Sirafprozehordnung) und, wenn das Geschwornen- gerichl zuständig sein würde, dieses nach Vernehmung des Angeschuldigten und auf dem Grunde der ergangenen Unteisuchungsaklen zu erlennen, ob nach der inländischen Gesey- Vebung die staatsbürgerlichen Rechle durch die erkannte Strafe und durch die begangene Handlung auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit, und, im letzteren Falle, auf welche Dauer verwirkt seien. Gegen dieseh Erkennmiß ünden diejenigen Rechtsmittel Stan, welche gegen die Strafurtheile selbst zuläst#g srin würden.