271 Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 251. 1) Gesetz, vem 16. Juli 1804, beir. Erlämerungen und Zusähe zu den Geietzen vom 15. Januar 1858 und 23. März 1838 über Ablösungen und Geuteinheikstheilungen. (Dublic. in Nr. 30 des Amits- und Veo##nungstlalls vem Jahte 1801.) Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün. gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo- benstein 2c. 2. haben die Gesetze vom 15. Januar 1858 und 23. März 1838 über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen wegen einiger bei deren Anwendung hervorgetretener Mängel und Zweifel einer nochmaligen Durchsicht unterwerien lassen und verordnen in Folge dessen mit Zustimmung der Landesvertretung das Nachstehende. S. 1. Zu 8. 4. des Gesetzes von 1858. Wenn der an eine Kirche, eine Pfarrei, eine Schulstelle oder eine milde Stiftung zu entrichtende Nakuralfruchtzehnt auf Grund des zweiten Alinea des F. 4. in feste Na- turalabgaben künftig umgewandelt wird, so kann auch die Bestimmung getroffen werden, daß anstatt der Naturalabgaben deren Geldwerth nach dem Martinimarktpreise des be- treffenden Marklorts in dem Jahre, für welches die Abgabe fällig ist, entrichtet werde. Darauf anzutragen ist sowohl der Berechtigte als der Verpflichtete berechtigt. 8. 2. Zu F. 1. b des Geseyes von 1858. Auch der Berechtigte ist befugt, auf die Ablösung der Laudemialpflicht und der Naturalabgaben zu provociren und die Kapitalabsindung zu verlangen. Ausgegeben den 7. Dezember 186“4. 43