m J— r— 306 wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich besunden haben und zu deren weiterm Gebrauche bestimmt sind; Pferde und andere Thiere, wenn aus dem Gebrauche, der von ihnen bei dem Eingange gemacht wird, überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug. oder Lastthiere zu dem Angespann eines Reise= oder Frachtwagens gehören, oder zum Waarentragen dienen, oder die Pferde von Rei- senden zu ihrem Forlkommen gerikten werden mössen. .lFässer, Säcke u. s. w., leere, welche zum Behufe des Einkaufs von Oel, Getraide u. dergl. entweder vom Auslande mit der Bestimmung des Wiederausganges ein- gebracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden Fällen unter Fesihaltung der Iden- tität und, nach Besinden, Slchersiellung der Eingangs-Ausgabe. . Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet find. .Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst-Institute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, ingleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen eingehen. Ailterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber kelnen Iwelsel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt, und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche, als dem des Sam- melns eignen.