345 8. 2. Zu Artlkel 4 Ziffer 4 der deutschen Wechselordnung wird nach den Worten: „die Zahlungsfrist kann“ eingeschaltet: „für dle gesammte Geldsumme nur einc und dieselbe sein und“. 8. 3. Zu Artikel 7 der deutschen Wechselordnung tritt folgender Zusah: Das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben. 8. 4. Dem ersten Absatze des Artikel 18 der deutschen Wechselordnung wird als Zusatz brigesügt: Eine entgegenstehende Uebereinkunft hat keine wechselrechtliche Wirkung. 8. 5. Am Schlusse des Artikel 29 der deutschen Wechselordnung wird hinzugefügt: Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nummer 1 und 2 genanmen Fällen auch von dem Acceptanten im Wege des Wechsel-Prozesses Sicher. beitsbestellung zu sordern. S. 6. Der Artikel 30 der deutschen Wechselordnung erhält folgenden Zusatz: Ilt die Zahlungszeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines Monate ge- sehzt worden, so ist darunter der ersie oder der letzte Tag des Monats zu verslehen. — 8. 7. Artikel 99 der deutschen Wechselordnung erhält solgenden Zusatz: Bei nicht domicilirten eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung de# Wcchselrechts gegen den Aussteller weder der Präsentation am Zahlungstage, noch der Erhebung eines Protestes. Uckundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserm Lan- desfürstlichen Insiegel bediucken lassen. So geschehen Schloß Osterstein, am 26. April 1865. (L. S.) Heinrich LXVII. v. Harbou. v. Bretschneide r. Dr. E. v. Beulwiß.