350 anfgeführten behandelt, denen sie im Dienstrange gleichsehen. Im Zweifel enischeidet bierüber das Ministerium. Wenn ein Beamter einen höheren Titel führt, als das von ihm bekleidete Amt mit sich bringt, so richten sich die von ihm zu liquidirenden Diäten und Nachtquartiergelder nur nach dem Amte. Sind mehrere Stellen in einer Person vereinigt, so werden die Diälen nach der- jenigen bemessen, in welche das bezügliche Geschäft einschlägt. Auch hat der Beamte, welcher die Geschäfte eines eine höhere Stelle Bekleldenden besorgt, nur auf den Diäten- satz Anspruch, welcher ihm nach seinem eignen Dienstverhältniß gebührt. Die Natur des Geschäfts bedingt in keinem Falle eine Erhöhung der Dläten oder Nachtauartiergelder. 8. 7. Wird ein Beamter nach einem Orte des Inlandes dergestalt abgeordnet, daß er sich daselbst länger als vier Wochen ununterbrochen aufzuhalten hat, so können die in §. 3 und 4 bestimmten Sätze nach dem Ermessen der betreffenden Minisierialabtheilung. ermähigt werden. 8. 6. Hinsichtlich der Vergütung der in Amtsgeschäften aufgewendeten Transporkkosten, soweit nicht zu ihrer Bestreitung ein Aversum ausgesetzt ist oder die betrefsenden Reisen mil den für den Dienst zu haltenden Pferden zu machen sind, gilt der Grundsatz, daß jederzeit soweit möglich die kürzeste Reiseroute zu wählen und in jedem einzelnen Falle, also auch bei Benutung der Eisenbahn nur der wirklich gehabte Aufwand zu liqui- diren ist. Für das Maß, innerhalb dessen der einzelne Beamte derartige Aufwände halten soll, gelten folgende Vorschriften: a) wo Eisenbahnverbindung besteht und sich im einzelnen Falle als genügendes Tiansponimittel darstellt, muß diese Statt jedes anderen Transporimüttels benutzt werden und zwar haben nur die Beamten der in §. 3 gedachten 1. und 2. Ka. tegorie Anspruch auf Benußung der I. Wagenklasse, die Beamten der 3. bis 6. Kategorie sind zu Liquidlrung der II. Wagenklasse, die der 7. nur zur III. Wa- genklasse, wenn eine solche beim Zug vorhanden, berechtigt. Sämmtliche Beamten haben Anspruch auf Erstattung der Gepäck-Ueberfracht und der Nebenkosten beim Zugehen zur Eisenbahn und beim Abgehen von der- selben. Bei Milnahme eines Bedienten erbalten dic unter 1 und 2 in K. 3 be-