353 Gesetzsammlung Furstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie. No. 255. 1) Ministerial-Bekanmmachung vom 26. Mai 1865, die zwischen dem Jollvereinc und Frankreich abge- schlossenen Verträge 2c. betr. Nachdem die nachstehend abgedruckten, zwischen dem Zollvereine und Frankreich ab- geschlossenen Staatsverträge am 9. d. Mts. zu Verlin gegenseitig ratificirt worden sind, auch die Fürstliche Staatsregierung der gleichfalls nachstehend abgedruckten, zwischen Preußen und Frankreich abgeschlossenen Uebereinkunft wetzen gegenseitigen Schupes der MRechie an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst, sowie den auf diese Ueber- einkunft bezüglichen Bestimmungen unter E des ebenfalls nachstehend abgedruckten Pro- locolls vom 14. Dezember 1864, durch Austausch von Erklärungen zwischen der Fürst- lich Reußischen j. v. und der Kaiserlich Französischen Regierung vom 11. und 23. März d. Is. beigetreten isi: so werden auf höchsten Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten und unter Bezugnahme auf die erfolgte verfassungsmäßige Zustimmung des Landtags des Fürsienthums die gedachten Staatsverträge und deren Anlagen, nämlich Handels-Vertrag vom 2. August 1862 mit Tarif A und B, II. Schifffahrts-Vertrag vom 2. August 1862, III. Uebereinkunft, betressend die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen, Schluß-Protoroll zu diesen beiden Verträgen und zu der vorgenannten Ueberein- kunft vom 2. August 1862 mit den Formularen Nr. I, II und A. B, C. v. Uebereinkuuft wegen gegenseitigen Schuhes der Rechte an literarischen Exzeug- nissen und Werken der Kunst, vom 2. August 1862, VI. Protoroll vom 14. Dezember 1861 in ihrem deutschen Texte zu allgemeiner Nachachtung andurch bekannt gemacht, mit dem weitern Bemerken: — — Ausgegeben den 7. Juni 1865. 57