110 senigen der meist begünstigten Nationen erfreuen oder erfreuen werden; im Falle aber, daß sie Handel treiben wollen, sollen sie gehalten sein, sich denselben Gesetzen und Ge- bräuchen zu unterwerfen, welchen die eigenen Staatsangehörigen an demselben Orte in Bezug auf ihre Handelageschäfte unterworfen sind. Artikel 13. Die gedachten General-Konsuln, Konsuln, Vice-Konsuln und Konsular-Agenten einee jeden der Hohen vertragenden Theile, welche in den Staaten des anderen wohnen, sollen lei den Ortsbehörden jede Hülse und jeden Beisiand für die Ermittelung, Verhaftung und Festhaltung der Seeleute und anderer zur Mannschaft der Kriegs= oder Handels- schiffe ihrer beiderseitigen Länder gehörenden Personen sinden, gleichviel ob solche sich Ver- brechen, Vergehen oder Uebertretungen am Bord der gedachten Schiffe haben zu Schulden kommen lassen oder nicht. Zu diesem Zwecke werden sie sich schriftlich an die Gerichte, Einzelrichter oder zu- ständigen Beamten wenden, und durch Mittheilung der Schiffsregister, der Musterrolle oder anderer amtlicher Dokumente, oder, im Falle das Schiff berelts abgereist ist, durch gehörig von ihnen beglaubigte Abschrist der genannten Papiere oder durch einen Auszug aus selbigen den Beweis führen, daß die reklamirten Personen wirklich zu der Mannschaft gehört haben. Auf den in solcher Weise begründeten Antrag soll ihnen die Auolieferung nicht ver- sagt werden. Die gedachten Deserteurs sollen, sobald sie verhaftet sind, zur Verfügung der General- Konsuln, Konsuln, WVice, Konsuln und Konsular-Agenten bleiben, und können selbst auf den Antrag und auf Kosten der genannten Konsular-Beamten in den Landesgesängnissen so lange sestgehalten und bewahrt werden, bis sie am Vord des Schiffes, welchem sic an- gehören, wieder eingestellt sein werden, vder bis sich eine Gelegenheit zu ihrer Rücksen- dung in das Land jener Konsular-Beamten auf einem Schiffe desselben oder eines an- deren Landes darbietet. Wenn eine solche Gelegenheit sich jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, von dem Tage der Verhaftung an gerechnet, nicht darbieten sollte, oder wenn die Kosien ihrer Hast nicht regelmäßig von dem Theile, auf dessen Antrag die Verhaftung geschehen ist, enlrichtet werden, so sollen die gedachten Deserteurs in Freiheit geseht werden, ohne daß sie wegen derselben Ursache wieder verhaftet werden können. Wenn aber der Deserteur außerdem irgend ein Verbrechen oder Vergehen am Lande begangen haben sollte, so soll seine Auslieferung von der Ortebehörde bis dahin hinane. geschoben werden können, daß die zuständige Gerichtsbehörde ihr Urtheil über die That gefällt hat und das Urtkeil volländig in Ausfübrung gebracht is.