437 2) Gesagtes Bauholz — mit Ausschluß des Eichen= und Nußbaumholzes — 80 Mil. limeter und darunter stark, soll bei der Einfuhr aus dem Zollverein nach Frankreich, die Einfuhr mag unter einheimischer oder der einheimischen glelchgestellter Flagge oder zu vande erfolgen, frei von jeder Abgabe zugelassen werden 3) Wer eine Waare einführt, soll während der ganzen Dauer der Verträge vom 2. August 1862 das Recht besipen und behalten, zwischen dem durch die Vertrags-Tarise feslgesepren Werihzolle und dem in dem gegenwärtig gültigen allgemeinen Tarife bestimmten spezisischen Zoll zu wäblen. 4) Die gegenwärtig nach dem allgemeinen Tarif unter die Benennung „Spielzeug“ verwiesenen Waaren aus unedlen Metallen sollen bei Anwendung des Vertrags-Tarises ebenso behandelt werden, wie die gleicharligen, nach dem allgemeinen Tarife unter der Benennung „Kurze Waaren“ begriffenen Gegenstände. 5) Alle durch einen Ueberzug wasserdicht gemachte Gewebe, ohne Unterschied des Gewebes und des Ueberzuges, jedoch mit Ausschluß der mit Kautschuck überzogenen Ge- webe, sollen beiderseits als Wachstuch behandelt werden. 6) Das aus dem Zollverein elngehende Bier soll, außer der Verbrauchs--Abgabe, einem Zolle von 2 Frs. vom Hektoliter unterworfen werden. 7) Packleinwand, d. h. grobe Gewebe aus Flachs oder Hanf mit nicht mehr als fünf Ketifäden auf fünf Millimeter, soll bei der Einfuhr in Frankreich einem Zolle von 5 Fré. für 100 Kilogramme unterliegen. C. In Betreff des Tarifs für die Einfuhr der Erzeugnisse Frankreichs in den Zollverein. 1) Eisenbahnwagen sollen bei ihrer Einfuhr in den Zollverein an Stielle des im Tarif B festgesetzten spezifischen Zolles einem Jolle von zehn Prozent vom Wertbe unter- liegen. Bei der Anwendung und Erhebung dieses Werthzolles soll nach den, in den Artikeln 14. bis 18. des Handels-Verlages vom 2. August 1862 niedergelegten Grund. säyzen und Regeln versahren werden, jedoch mit der Maaßgabe, daß, wenn in dem Falle des Arlikel 18. die Sachverständigen sich über die Wahl des Obmanns nicht verstän- digen, lehterer von dem Vorsitenden des zuständigen Handelsgerlchts oder, wo ein solches nicht vorhanden, von dem Vorsipenden des Civilgerichts erster Instanz ernannt wird. 2) An die Stelle des im Tarise B für Spiegelglas, geschliffenes, belegt oder unbe. legt, wenn das Stäck über 288 preußische Quadratzoll groß ist, festgeseyten Zolles von 3½ Groschen für je 144 Quadratzoll tritt ein Zoll von 4 Thlru. vom Jollcentner. 3) Französisches Bler in Fässern oder Flaschen soll belm Eingange In den Zollverein einem Jolle von 20 Groschen vom Zollcentner, einschließlich der Derbrauchs-Abgaben, unterliegen.