487 Anlage (. Zollkartel. 8. 1. Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung von Uebertretungen (S§. 13. und 14.) der Zollgesetze des andern Staates nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken. §. 2. Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung oder zur Anzeige von llebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die Ver- pflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesetze des andern Tbeils unternommen werden soll, oder Stalt gesunden hat, dieselbe im er- steren Falle durch allc ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll= oder Steuer-Behörde (im Jollverein Haupt- Jollämter oder Haupt- Steucrämter, in Oesterreich Haupt-Zollämter oder Finanzwach- Kommissire) schleunigst anzuzeigen. 8. 3. Die Zoll, oder Steuerbehörden des einen Theils sollen uͤber die zu ihrer Kenntniß gelangenden Uebertreiungen von Zollgesehen des andern Theils den im §. 2. bezeichne- ten Zoll= oder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung machen und denselben da- bei über die einschlagenden Thatsochen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sach- dienliche Auskunft ertheilen. S. 4. Die Erhebungsämter der vertragenden Theile sollen den dazu von dem andern Staate ermächtigten oberen Joll= oder Steuerbeamten desselben die Einsicht der Register vder Register-Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach dem lehteren und an der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amte- stelle gestatten.