488 S. 5. Die Joll= und Steuerbeamten an der Grenze zwischen beiden vertragenden Theilen follen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstüten und nicht allein zu jenem Zweck ibre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist milzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung über zweck- mäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich mit- einander zu berathen. Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aussichtsstationen soll ein Register ge- führt werden, in welches die erwähnten Mittheilungen einzutragen sind. K. 6. Den Zoll- und Steuerbeamten der vertragenden Theile soll gestauet sein, bei Ver- folgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen Staates zu dem Zwecke zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermit. klung des Thatbestankes und des Thäters und die zur Sicherung des Veweises erfor· derlichen Maßtegeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehuug, sowie den Umständen nach die einstweillge Beschlagnahme den Waaren und die Festhallung der Thäter zu beantragen. Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden sedes der vertragenden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten Ueber- treiungen der Zollgesetze des igenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll- und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisttion ihrer vorgesetzten Behörd: von Seiten der zuständigen Behörde des andern Theils aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes, die auf dir Jollumgehung bezüglichen Umstände auszusagzen. 8g. 7. KNelner der vertragenden TWheile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zwecke des Schleichhandels nach dem Gebiete des andern Theils dulden, oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtbeile schleichhändlerischer Unternehmungen Gültig. keit zugesiehen. 8. B. Jeder der vertragonden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des andern Tbeils be##smmt