497 Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande füngerer Linie. No. 31 I Bekanntmachung, die bezüglich der Legalisirung öffentlicher Urkunden oder Beglaublgungen mu dem Kaiserihnm Oesterreich abgeschlossene Uebereinlunft beir., vom 6. Juni 1805. In Bekreff der Legalisirung der von öffentlichen Behörden ausgestellten oder be- glaubigten Urkunden nd wir mit höchster landesherrlicher Genehmigung mli dem K. K Ministerium des Aeußeren zu Wien über nachfolgende Bestimmungen übereingekommen, welche wlr hiermit zur öffentlichen Kenntulß bringen: 1. Diejenigen Urkunden, welche von den Gerichten in oder auher Streltsachen und in Suafangelegenhetten als Amtsurkunden ausgestellt werden, bedürfen, wenn ste mit dem Amtsssegel verseben sind, einer Legalisirung nicht. Die von den Notaren auögefertigten Urkunden mussen mit der Legalistrung des Werichts erster Instanz versehen sein. 3. Die Urkunden der Pollzei= und Verwaltungsbehörden (mit alleiniger Ausnahme der Reiselegitimationen jeder Art, bei denen es bei den bieherigen Vorscheiften zu verbleiben hat) bedürfen, Insofern nicht besondere Erleichterungen für bestimmite Fälle vereinbart sind. der Legalisirung der höheren Verwastungsstellen; in Oesterreich der politischen Landesbehörde, in Seeschifffahrts= und See- sanitäts= Angelegenheiten der Central-Seebehörde und bei den von Militärbe- hörden ausgefertigten Urkunden des Landes-Generalcommandos, im Fürstenthume Reuß j. L. des Fürstlichen Ministerlums, Abth. für das Innere: für die von diesen Stellen ausgehenden Urkunden hingegen ist eine höhere Beglaubigung nicht erforderlich. Ausgegeben den 12. Juli 1865. 75