498 4. Die Urkunden der Finanzbehörden und der diesen untergeordneten Aemter bedürfen, insofern nicht in Folge des Handels= und Zollvertrags vom 19. Februar 1853 oder durch besondere Vereinbarungen noch weitere Erleichterungen gewährt wurden, in Oester- reich der Beglaubigung der Finanzlandesdirection oder beziehungsweise der Steuer- direction, im Fürsienthume Reuß j. L. des Fürstlichen Ministeriums, Abth. für die Finanzen. Urkunden, welche von dem k. k. österreichischen Finanzministerium und dem k. k. österreichischen Ministerium für Handel und Volkswirthschaft unmittelbar untergeordneten und in der Anlage unter O verzeichneten Behörden und Aemtern auögefertigt werden, bedürfen ebensowenig wie die von dem Fürstlichen Ministerium, Abth. für die Finanzen, ausgefertigten Urkunden einer weiteren Beglaubigung. Die Auszüge aus den amtlichen curöuu, Trauungs= und Sterbematrikeln be- dürfen in Oesterreich nebst der Legalisirung der zuständigen, politischen Ortsbehörde der Beglaubigung der politischen Landesstelle. — bei dem Militär aber des Kriegs- ministeriums; — im Fürstenthum Reuß j. L. bedürfen derlei Auszüge der Beglaubigung des Fürstlichen Ministeriums, Abth. für — Innere. Andere von geistlichen Aemtern hrisiher Religionsbekenntnisse in Angelegenheiten ihres Berufes ausgestellte Urkunden bedürfen nur der Legalisirung durch das bischöfliche Ordmariat — bei den evangelischen Religionsgesellschaften in Oesterreich; durch die vorgesetzte Superintendentur, — im Fürstenthum Reuß j. L. durch das Fürstliche Mini- sterium, Abth. für Kirchen= und Schulangelegenheiten. Beim Militär in Oesterreich sind die Amtsurkunden der katholischen Feldgeistlichkeit durch das apostolische Feldvicariat, jene der evangelischen Militärfeelsorge durch das vor- gesetzte Landes-Generalcommando zu legalisiren. Die Ausfertigung der Capitel- und Ordensconvente in Ungarn bedürfen, da diese Körperschaften mit der Aufbewahrung von Privaturkunden geseplich betraut und mit einem authentischen Amtssiegel versehen sind, keiner weiteren Legalisirung, « 7. Die einer Privaturkunde beigefuͤgte Belnubizung der nach diesem Uebereinkommen zustindigen Behörde bedarf keiner weiteren Legalisirun Vorstehende Bestimmungen treten zugleich mit vann Publication in Kraft. Gera, am 6. Juni 1865. Fürstliches Ministerium. v. Harbon. Dr. Hagen.