504 des Kurfürstenthumo Hessen hlusichtlich des Kreises Schmalkalden zu dem eben genannten Vertrage, vom 3. April 1853, mit allen zu diesen Verträgen gekroffenen oder darauf bezüglichen besonderen Verabredungen der hohen kontrahirenden Reglerungen, wie solche Verabredungen zur Zeit bestehen, in Kraft. Artikel 2. Die nach Artikel 3. des Vertrages vom 26. November 1852 eventuell vereinbamen Bestimmungen finden für den Fall Anwendung, daß die Zollvereinigungs-Verträge zwischen dem Thüringischen Zoll, und Handels-Vereine elnerseits und dem Königreiche Bayern andererseits für die Zeit vom 1. Januar 1866 ab nicht erneuert werden sollten Artikel 3. Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestenö neun Monate vor dessen Ablause von einer oder der anderen der hohen kontrahlrenden Regierungen gekündigt wird. soll derselbe auf weltere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als verlän. gert angesehen werden. Artikel 4. Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden binnen längstens lechs Wochen in Berlin ausgewechselt werden. So geschehen, Berlin, den 27. Junt 1864. (ge.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. Bode. Thon. (I. S.) (I. S.) (LI. S., (I. S.) (I. S.)