L VI. Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Baden, Kurhessen, den bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig, Oldenburg und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und Bayern, Würktemberg, Großherzogthum Hessen und Nassau andererseits, belreffend den Beitritt Bayerns, Würktembergs, des Großberzogtbums Hessen und Nassaus zu den Jollvereintgungs-Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli 1804. Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen, Seine Majestät der König von Hannover, Seine Königliche Hoheit der Grohherzog von Vaden, Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, die außer Seiner Mgjestät dem Könige Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten ven Hessen bei dem Thüringischen Zoll- und Handels-Verelne betheiligten Sonveraine, Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg und der Senat der freien Stadt Frankfurt einerseils und Seine Maje- siät der König von Bayern, Seine Majestät der Könlg von Würnemberg, Seine Kö- nigliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Abein und Seine Hoheit der Her- zog von Nassau andererseits, gleichmähig von dem Wunsche geleitet, die Forldauer dis auf Grund der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vom 2. Januar 1836, vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841 und vom 4. April 1853 zwischen Ihnen bestehenden Zoll- und Han- dels, Vereins sicher zu stellen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevoll- mschtigten ernannt, und zwar: einerseits Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von Pommer Esche, 6 Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Alexander Max Phillpsborn und Allerhöchst Ihren Ministerlal-Direktor Martin Friedrich Rudolph Del. rück; 78