559 Gesetzsammlung fürdie Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 258. 4) Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Juli 1865, den Handelsvertrag zwiischen dem Jollrerein und Belgien betreffend. Nachdem zwischen den Staaten des deutschen Zoll, und Handels-Vereins einerseits und dem Köntgreiche Belgien andererseits unterm 22. Mal 1865 ein Handelsvertrag abgeschlossen worden und der Austausch der desfallsigen Ratlfikatlonsurkunden am 29. v. Mts. erfolgt ist, so wird dieser Vertrag nach seinem deulschen Texke unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung des Landtags andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gera, am J. Juli 1865. Fürstliches Ministerium. v. Harbon. Semmel. HandelsVertrag. Seine Majestät der König von Preußen, sowohl für Sich und in Vertretung der. Ihrem Zoll-= und Steuersystem angeschlossenen souverainen Länder und Landestheile, nämlich: des Großherzogihums Luxemburg, der Grohherzoglich Mecklenburgischen En- klaven Rossow, Neheband und Schönberg, des Grobhherzoglich Oldenburgischen Fürsten- töums Birkenfeld, des Herzogthums Anhalt, der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenkthums Lippe und des Laudgräflich Hessischen Oberamtes Meisenhelm, als im- Namen der übrigen Mitglieder des Deutschen Zoll= und Handelspereins, nämlich: der- Krone Bayern, der Krone Sachsen, der Krone Hannover, sowohl für Sich wie für das. Ausgegeben den 12. Juli 1865. 84