1 3) Verttag wit den Vereinigten Stauten von Nordameriks wegen gegenseitiger Auslieferung uchtiger Verbrecher. Der zwischen der hiesigen Fürstlichen Staatsregierung im Vereine mit andern Deut- schen Staaten einer= und den Vereinigten Staaten von Nordamerika andererseits abge- schlossene Vertrag wegen gegenseitiger Auslieferung flüchtiger Verbrecher d. d. 16. Juni 1852 nebst dazu gehörigem Additionalartikel vom 16. November 1852 wird mit Höch- ster Genehmigung Serenissimi in den nachersichtlichen doppelten Ausfertigungen mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Auswechselung der beiderseitigen Ratisikationsurkunden am 30. Mai d. Is. zu Washington bewirkt worden ist, und daß die Bestimmungen des Vertrags für die hiesigen Lande sofort mit der Publikation in Kreft treten. Gera, am 31. August 1853. Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium. von Bretschneider. Vertrag zwischen Preußen und anderen Staaten des Deuschen Bundes einerseits und den Vereinigten Staaten von Vord- Ameriha andererseits wegen der in gewissen Fällen zu gewäh- renden Auslieferung der vor der Justiz fluchtigen Verbrecher. Daes Behufsbesserer Verwaltung der Rechts- eflege und zur Verhütung von Verbrechen innerhalb des Gebietes und der Gerichtsbar- keit der contrahirenden Theile zweckmäßig be- funden worden ist, daß Indiriduen, welche ge- Schlick. CONVEYNTTLON sor ihe mutual delivery os erimĩnals, sugiti- des lom juslicc, in cerlain cases, concluded between Prussia andother States of the Germanic . · Confederation on the one part, and the Cnited States on the other part. Weress, it is lound expedient for #he better adminislration ol juslice and ihe brevention of erime, within lhe torrilories und jurisdliction ol ihe barlics, respectivelt, than persons commitling cerlain heinous crimes; being lagitires hm