13 Artikel 3. Die kontrahirenden Theile wollen vom 1. Januar 1854 an gegenseitige Verkehrs- erleichterungen auf Grundlage des freien Einganges roher Naturerzeugnisse und des ge- den ermäßigte Zollsähe zu gestattenden Einganges gewerblicher Erzeugnisse ihrer Länder eintreten lassen. Dem gemäß sind sie schon jetzt übereingekommen, daß von den in der An- lage I. bezeichneten Waaren, bei deren unmittelbarem Uebergange aus dem freien Ver- I. kehre im Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Staates, keine, beziehungsweise — keine höheren, als die in dieser Anlage bestimmten Eingangsabgaben erhoben werden sollen. Sie werden serner im Jahre 1854 Kommissare zusammentreten lassen, um sich über weitere, dem obigen Gesichtspunkte entsprechende Verkehrserleichterungen zu einigen. rtitel 4 Wenn während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages in dem Gebiete des einen oder des anderen der kontrahirenden Staaten Erhöhungen der allgemeinen tarifmäßi- gen Eingangszölle gegen den gegenwärtig gültigen Tarif eintreten sollen, so bleiben diese auf die in der Anlage I. vereinbarten Verkebrserleichterungen ohne Einfluß. Wenn aber einer der kontrahirenden Theile für eine von den in der Anlage I. ge- nannten Waaren eine Ermähigung seines gegenwärtigen allgemeinen Zoll-Tarifes, sei es allgemein oder für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter, eintreten lassen will, so liegt ihm ob, dem anderen Theile von dieser Ermäßigung mindestens drei Monate vor deren Elutreten Nachricht zu geben, und es bleibt alsdann, vorbehaltlich anderwelter Verständig- ung, dem anderen Theile freigestellt, diese Waare einem Zwischenzoll, beziehungsweise ei- ner Erhöhung des Zwischenzolles, und zwar in dem einen wie in dem anderen Falle zu einem der jenseitigen Zollermähigung entsprechenden Betrage, zu unterwerfen. Wer von dieser Besugniß Gebrauch macht, wird die Veränderung vier Wochen vor deren Eintre- ten veröffentlichen. Arltikel 5. 1) Die konkrahtrenden Theile werden bel dem unmittelbaren Uebergange von Waa- ren aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Staates Ausgangsabgaben von keinen anderen, als den in der Anlage 1I. verzeichneten Gegensländen und zu kei= 11. nen höheren, als den in ihren Zoll-Tarisen gegenwärtig für diese Gegenstände festgesetzten Beträgen erheben lassen. Auf Ausgangsabgaben, welche an Stelle der Durchgangozölle erkoben werden, fin- det die vorstehende Bestimmung keine Auwendung; hinsichtlich des Betrages dieser Aus- gangsabgaben gilt die nachstehend unter 2 getroffene Verabredung über den Betrag der Durchgangszölle. 2) Die kontrahirenden Theile werden von den nach der Anlage I. im Zwischenver- 3