17 Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt der Durchgangsabgabe bei der Wiederausfuhr zu Lande und des etwalgen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen. Artikel 14. Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der kontrahirenden Theile sollen Schiffasührer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehs- ren, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des elgenen Staates. Artikel 15. Die Benußung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungspläye, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rektung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr in soweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr besiimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben von dem Staate oder von Privat-Berechtigten verwaltet wer- den, den Angehörigen des anderen Staates unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden. Gebühren dürfen, vorbehaltlich der bei dem Seebeleuchtungs= und Seelootsen-Wesen zulässigen abwelchenden Bestlmmungen, nur bel wirklicher Benuhung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden. Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zinsen des An- lagekapitals nicht übersteigen. Wegegelder für beladenes Fuhmverk sollen auf Straßen, welche unmittelbar oder mittelbar zur Verbindung der kontrahirenden Staaten unter sich oder mit dem Auslande dienen, da, wo dieselben den Saß von einem Silbergroschen für ein Zugthier und eine geographische Meile erreichen oder übersteigen, höchsten zu den jetzt geltenden Beträgen und da, wo sie jenen Sat nicht erreichen, höchstens zu diesem letzteren erhoben werden. Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkebr dürfen auf den erwähn- ten Straßen nach Verhältniß der Seeeckenlängen nicht höher sein, als für den auf das elgene Staatsgebiet beschränkten Verkehr. Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den Artikeln 16 und 17 ent- haltenen Besiimmungen. Artikel 16. Auf Eisenbahnen sollen in Veziehung auf Zeit, Art und Preise der Beförderungen