18 die Angehörigen des anderen Theiles und deren Güter nicht ungünstiger als die eigenen Angchörigen und deren Güter behandelt werden. Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des anderen Staates soll kein Staat höhere als diejenigen Eisenbahnfrachtsähe erheben lassen, welchen auf derselben Eisenbahn die in dem eigenen Gebiete auf= oder abgeladenen Güter verhältnihmäßig unterliegen. Artikel 17. Die kontrahirenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeförderung auf den Eiseubahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andre möglichst erleichtert werde. Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vor- handen sind und ein Uebergang der Transportmittel Statt findet, Waaren, welche in vor- schriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte in dem Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- und Steuer-Amt befindet, von der Deklaration, Abladung und Nevision an der Grenze, so- wie vom Kollo-Verschluß frei lassen, in sofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungs- verzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingange angemeldet üind. Waaren, welche in vorschriftsmähig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Ge- biet eines der kontrahirenden Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen ohne Umlad= ung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und Nevision, sowie vom Kollo-Verschluß sowobl im Innern, als an den Grenzen krei bleiben, in sofern die- selben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgange ange- meldet und von den betheiligten Eisenbalnvenvallungen die zur Ermittelung und Erheb- ung der gebührenden Durchgangoalgaben erforderlichen Eintichkungen getroffen üünd. Die Verwirklichung der vorstebenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintressen der Wagen mit unverlehztem Verschlusse am Abfertigungsamte in dem Junern oder an dem Ausgangs- amte verpflichtet seien. Artikel 18. Die kontrahirenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätzc die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß der Unterthanen de einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spiel- raum gegeben werde. Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Theile, welche in dem Gebiete des anderen Sandel und Gewerbe kreiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, wo der gegenwärtige Verkrag in Krast treten wird, keine Abgabe entrichtet werden,