20 Konsul nicht vertreten ist, Schuß und Beistand in derselben Art und gegen nicht hoͤhere Gebühren, wie den eigenen Angehörigen zu gewähren. Artikel 21. Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an. ihre Jollsiellen Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Bezieh- ung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Be- amten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist. Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Jollgebieten wollen die kontra- hirenden Staaten sich gegenfeitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen. Ueber die Ausführung dieser Vereinbarung wird nähere Verständigung Statt finden. Artikel 22. In denjenigen einzelnen Landestheilen der kontrahirenden Staaten, welche von de- ren Zollgebiete ausgeschlossen sind, finden, so lange deren Ausschluß dauert, die Verab-= redungen in den Artikeln 1 bis 9 des gegenwärtigen Vertrages keine Anwendung. Artikel 23. Noch im Laufe des Jahres 1853 sollen Kommissare der kontrabirenden Staaten zu- sammentreken, um die in Gemäßheit der vorsiehenden Artikel erforderlichen Vereinbarun= gen und Vollzugsvorschriften festzusiellen. Artikel 24. Die in den Anlagen dieses Vertrages euthaltenen Bestimmungen sind als integri- reude Theile desselben anzusehen. Die Dauer dleses Vertrages wird auf zwölf Jahre, also vom 1. Januar 1854 bis zum 31. Dezember 1865 festgestellt. Es werden im Jahre 1860 Kommissare der kontrahirenden Staaten zusammentre- ten, um über die Jolleinigung zwischen den beiden kontrahirenden Theilen und den ihrem Jollverbande alsdann angehörigen Staaten oder, falls eine solche Einigung noch nicht zu Stande gebracht werden könnte, über weitergehende, als die an dem 1. Jannar 1854 eintretenden und durch die in dem Artikel 3 erwähnten komissarischen Verhandlungen nach- träglich festzustellenden Verkehrserleichterungen und über möglichste Amöberung und Gleich- stellung der beiderseitigen Joll-Tarife zu unterhandeln. Artikel 26. Der Beitritt zu diesem Vertrage bleibt denjenigen deutschen Staaten vorbehalten, welche om 1. Januar 1854 oder später zu dem Jollvereine mit Preußen gehören werden.